Bayerische Beihilfevorschriften: § 33 Verhinderungspflege

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 33 Verhinderungspflege

(1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege

  

im Kalenderjahr beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zum Betrag nach Abs. 1 übernommen werden. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Abs. 1 Anwendung.


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