Beihilfeverordnung Sachsen: § 20 Krankenhausleistungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Sachsen:

§ 20 Krankenhausleistungen

(1) Beihilfefähig sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für Leistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die nach dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1630), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1614), in der jeweils geltenden Fassung, vergütet werden, für
1. vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a SGB V in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG oder § 1 Abs. 3 BPflV,
2. allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG oder § 2 Abs. 2 BPflV und
3. Wahlleistungen in Form
a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 17 KHEntgG oder des § 16 Satz 2 BPflV,
b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne von § 17 KHEntgG oder des § 16 Satz 2 BPflV bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder, wenn Zweibettzimmer weder als allgemeine Krankenhausleistung noch als Wahlleistung angeboten werden, bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, und
c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen nach den §§ 21, 22 oder für ärztliche Leistungen.
(2) Bei Behandlungen in anderen, nicht in Absatz 1 genannten Krankenhäusern, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG unter Zugrundelegung der oberen Grenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors ergibt,
2. in allen anderen Fällen ein täglicher Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz bei Behandlung von

a) Erwachsenen

aa)  vollstationär bis zu  293,80 EUR 
bb)  teilstationär bis zu  225,60 EUR  

 

b) Kindern

aa)  vollstationär bis zu  379,20 EUR
bb)  teilstationär bis zu  286,80 EUR,

3. gesondert berechnete Wahlleistung für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors und
4. Kosten einer Notfallversorgung, wenn aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.
Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt entsprechend.
(3) Beihilfefähig ist auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson oder einer Pflegekraft im Krankenhaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2; bei Behandlung in einem Krankenhaus nach Absatz 2 gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Kosten der Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nur beihilfefähig, wenn nach der Feststellung eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes oder nach ärztlicher Bescheinigung die Unterbringung der Begleitperson wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Beihilfefähig ist in den Fällen des Satzes 3 ein Betrag von bis zu 13 EUR täglich.
(4) Aufwendungen von Beamten im Ausland und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b entspricht, wenn aus medizinischen Gründen keine Unterbringung in einem Einbettzimmer notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.


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