Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen

 

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:

§ 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen

Aufwendungen für Material nach § 4 Abs. 3 GOZ und für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ, die bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen, die in den Abschnitten C, F, K oder den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführt sind, entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Sind diese Aufwendungen nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen, so sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages der Aufwendungen für die Leistungen nach Satz 1 anzusetzen. Bei ambulanten implantologischen Leistungen nach § 9 Abs. 2 sind Aufwendungen nach Satz 1 ohne die Beschränkung nach den Sätzen 1 und 2 beihilfefähig.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und der Beihilfevorschriften von Bund und Ländern). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfeverordnung Niedersachsen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfevorschriften.de © 2024