Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge

 

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§ 16 Ambulante psychosomatische Nachsorge

Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig bis zur Höhe der Aufwendungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen sind.


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