Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende

 

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§ 41 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende

Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Erste Hilfe,
2. eine Entseuchung, die wegen Krankheit der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen behördlich angeordnet worden ist, und die dabei verbrauchten Stoffe und
3. Leistungen für eine Organspenderin oder einen Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, in entsprechender Anwendung des Zweiten Teils dieser Verordnung zuzüglich Aufwendungen für die Erstattung von Verdienstausfall der Organspenderin oder des Organspenders.
Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn die zunächst als Organspenderin oder Organspender vorgesehene Person nicht für die Organspende in Betracht kommt.


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