Beihilfeverordnung Saarland: § 19 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

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§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport regelt, mit welchen Abweichungen die Verordnung auf die ins Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden ist.


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