Beihilfevorschriften: Arzneimittel

 

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Arzneimittel

Zugang zu Arzneimitteln

Welche Arzneimittel erhalten Patientinnen und Patienten in der Apotheke nur auf Verschreibung?

Aufgrund des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel zur Anwendung am Menschen dann verschreibungspflichtig, wenn ihre Anwendung einer ärztlichen (beziehungsweise zahnärztlichen) Überwachung bedarf. Dazu zählen zunächst Arzneimittel, die die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Verschreibung angewendet werden. Ferner gehören dazu aber auch Arzneimittel, die häufig in erheblichem Umfang missbräuchlich angewendet werden (wenn dadurch die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann), und Arzneimittel, die Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen enthalten. Näheres regelt die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind zugleich grundsätzlich auch apothekenpflichtig. Zu ihnen zählen so wichtige Arzneimittel wie Antibiotika, Antidiabetika oder Krebstherapeutika. Darüber hinaus müssen Betäubungsmittel wie zum Beispiel starke Schmerzmittel oder Arzneimittel auf Cannabisbasis auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden.

Nicht verschreibungspflichtig sind Arzneimittel, die aufgrund eines vertretbaren oder bekannten Ausmaßes an möglichen Nebenwirkungen auch ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung, jedoch mit apothekerlicher Beratung angewendet werden dürfen. Diese sind apothekenpflichtig. Zu ihnen zählt unter anderem der überwiegende Teil an Erkältungs- oder Kopfschmerzmitteln.

Welche Arzneimittel bedürfen nicht der Apothekenpflicht?

Nicht apothekenpflichtig sind nach dem Arzneimittelgesetz zunächst Arzneimittel, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind. Darüber hinaus sind bestimmte Arzneimittel frei verkäuflich, die im Arzneimittelgesetz oder in der Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel explizit genannt sind (zum Beispiel Heilerde, Bademoore, bestimmte Pflanzenpresssäfte oder Desinfektionsmittel). Sie können in Apotheken, jedoch auch in Drogerie- oder Supermärkten erworben werden. Zu frei verkäuflichen Arzneimitteln zählen auch bestimmte Tees und Vitaminpräparate.

Preisvergleich bei Arzneimitteln

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Da auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie zum Beispiel Kopfschmerztabletten häufig von mehreren Firmen angeboten werden, kann sich ein Preisvergleich lohnen. Darüber hinaus kann jede Apotheke für diese Arzneimittel ihren Abgabepreis selbst festlegen.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Wenn die Ärztin oder der Arzt nicht ein ganz bestimmtes Arzneimittel verordnet, können Versicherte in der Apotheke nach einem günstigen, wirkstoffgleichen Arzneimittel fragen. Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, wirkungsgleiche, aber preisgünstigere Arzneimittel – sogenannte Generika – auszuhändigen, wenn die Ärztin oder der Arzt statt eines speziellen Arzneimittels nur einen Wirkstoff verschrieben hat (Aut-idem-Regelung). Das Gleiche gilt, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht ausdrücklich ausschließt, das verordnete Arzneimittel durch ein anderes zu ersetzen.

Was besagt die Aut-idem-Regelung?

Auf einem Rezept für Arzneimittel befinden sich in dem Feld, in dem die Ärztin oder der Arzt das oder die verordneten Arzneimittel einträgt, kleine Kästchen mit den Worten „aut idem“. Die Ärztin oder der Arzt erlaubt der Apothekerin oder dem Apotheker durch die Wörter „aut idem“, die lateinisch „oder das Gleiche“ bedeuten, das namentlich verordnete Arzneimittel durch ein anderes zu ersetzen. Dieses muss über den gleichen Wirkstoff, Wirkstoffgehalt und die gleiche Packungsgröße sowie über die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform verfügen sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Durch die Ausgabe von günstigeren Präparaten können so Kosten gespart werden. Wenn die Ärztin oder der Arzt ein bestimmtes Präparat verordnet und den Austausch also ausschließen will, muss sie oder er das Kästchen markieren. Das kann zum Beispiel bei schweren Allergien oder Unverträglichkeiten von Zusatzstoffen der Fall sein.

Was sind Generika?

Als Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet man ein Arzneimittel, das eine wirkstoffgleiche Kopie – auch in Bezug auf die Darreichungsform – eines bereits zugelassenen Referenzarzneimittels ist. Das Generikum kann jedoch andere Hilfsstoffe als das Referenzarzneimittel enthalten. Vor ihrem Markteintritt bedürfen Generika, wie alle Arzneimittel, einer behördlichen Zulassung. Diese läuft für ein Generikum grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien ab wie für alle Arzneimittel. Unter bestimmten (zeitlichen) Voraussetzungen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ein bereits zugelassenes Arzneimittel (Originator) als Referenzarzneimittel angeben und auf Unterlagen dieses Arzneimittels Bezug nehmen. Das heißt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die einer Behörde bereits vorliegenden Unterlagen des Referenzarzneimittels zu Ergebnissen von präklinischen und klinischen Prüfungen verweist und diese Daten nicht selbst erheben muss. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Zulassung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Generika sind in der Regel preiswerter als die Originalpräparate, weil der Hersteller keine eigene Forschung betreiben muss, sondern vom abgelaufenen Patent- und Unterlagenschutz für ein bewährtes Arzneimittel profitiert. Pharmazeutische Unternehmen lassen sich neu entwickelte Arzneiwirkstoffe patentieren. Der Patentschutz gibt ihnen das alleinige Recht, den Wirkstoff zu vermarkten. Laufen der Patent- und der Unterlagenschutz aus, können auch andere Unternehmen die Unterlagen des Originators für ein Zulassungsverfahren nutzen und das Arzneimittel unter einem anderen Namen verkaufen.


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