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Beihilferegelungen der Länder: Mecklenburg-Vorpommern
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage:
§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt
Aktuelles
Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seite 247 ff.). Hier zum Direktlink der Beihilfeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/Rechtsquellen/
Beihilfeinformationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/
Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seite 53 f.)
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seite 50 ff.)
Berücksichtigungsfähige Personen
Vgl. Bund (Seite 43)
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Vgl. Bund (Seite 70 f.)
Geburt
Vgl. Bund (Seite 102)
Pflege
- Ambulant
- Stationär
Vgl. Bund (Seite 104 f.)
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Vgl. Bund (Seite 125 ff.)
Todesfälle
Vgl. Bund (Seite 104)
Wahlleistungen
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.
Zum Schluss …
Vorsorge
Vgl. Bund (Seite 97)
Behandlung in Privatkliniken
Vgl. Bund (Seite 74)
BH 2018
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Beihilfeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. Vielmehr verweist das Land in seinem Beamtengesetz auf die Vorschriften des Bundes. Gemäß § 80 des Beamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern gilt daher die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die Sie ebenfalls in diesem Internetauftritt finden können: www.beihilfevorschriften.de/bbhv_uebersicht
Hier die Bestimmung des § 80 im Wortlaut:
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden nach Maßgabe des § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht: |