Beihilfevorschriften in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Beihilferegelungen der Länder: Mecklenburg-Vorpommern 


Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage:

§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt

Aktuelles

Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seite 247 ff.). Hier zum Direktlink der Beihilfeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern  https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/Rechtsquellen/

Beihilfeinformationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 70 f.)

Geburt

Vgl. Bund (Seite 102)

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Seite 104 f.)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)


Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 104)

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Zum Schluss …

Vorsorge

Vgl. Bund (Seite 97)

Behandlung in Privatkliniken

Vgl. Bund (Seite 74)

BH 2018


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Beihilfeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. Vielmehr verweist das Land in seinem Beamtengesetz auf die Vorschriften des Bundes. Gemäß § 80 des Beamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern gilt daher die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die Sie ebenfalls in diesem Internetauftritt finden können: www.beihilfevorschriften.de/bbhv_uebersicht 

Hier die Bestimmung des § 80 im Wortlaut:

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden nach Maßgabe des § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht:
1.für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die
a)bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und
b)ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
aa)keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
bb)keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten;
2.bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003
a)die Behandlung bereits begonnen haben,
b)wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder
c)wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.
(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten.
(4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 3 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.
 


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