Bayerische Beihilfevorschriften: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

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§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nrn. 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ sind beihilfefähig bei
1. psychoneurotischen Störungen, z. B. Angstneurosen, Phobien, neurotischen Depressionen, Konversionsneurosen,
2. vegetativ-funktionellen und psychosomatischen Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
3. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, d. h. im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
4. seelischer Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen bei seelischen Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
5. seelischer Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet, z. B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen,
6. seelischer Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten, z. B. schicksalhafte psychische Traumen,
7. seelischer Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
(2) Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

  

2. analytische Psychotherapie

 

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

 

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

 

(3) Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen können Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 : 4 einbezogen werden. Abweichungen bedürfen der Begründung. Die Höchstzahl der Sitzungen darf dadurch nicht überschritten werden.
(4) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Fachbezeichnung „Fachärztin" bzw. „Facharzt" für
1. Psychotherapeutische Medizin,
2. Psychiatrie und Psychotherapie,
3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder
Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse" sein.
Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für
1. Psychotherapeutische Medizin oder
2. Psychiatrie und Psychotherapie oder
3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nrn. 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ) erbringen. Eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nrn. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ) erbringen.
(5) Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung können Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
(6) Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen sie
1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
2. in das Arztregister eingetragen sein oder
3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie zur Vertragsärztlichen  Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen sind. Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen, können tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nrn. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ).
(7) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie). Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG gilt Abs. 6 entsprechend. Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, zusätzlich zu der Berechtigung nach den Abs. 4, 5 oder 6 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärzt lichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, zusätzlich zu der Berechtigung nach den Abs. 4, 5 oder 6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Beihilfestelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 7Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten.


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