Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen: § 20a Systematische Therapie

 

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Zur Gesamtübersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 20a Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

 

2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

 


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

§ 20a neu gefasst (prüfen)

20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei)
20.1 Zu Absatz 1
20.1.1 Der Begriff des „Krankheitsfalls" ist derselbe wie in Tz 19.2.1
20.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
20.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


 

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Red 20210901

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