Bremische Beihilfeverordnung: § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

 

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§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig
1. bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Frauen und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
3. bei Frauen und Männern die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit; diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig
nach Maßgaben der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Dies gilt nicht für Schutzimpfungen aus Anlass von privaten Reisen außerhalb der Europäischen Union.


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