Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland

 

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§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland

Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
1. bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind sowie
b) bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 erfüllt, und
2. bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,
b) durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig.


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