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Begründung zum Gesetzentwurf des Pflegeuntertstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG)
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Auf der Basis von im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnah
men zur Verbesserung der Situation in der Pflege sollen Anpassungen in der Pflegeversi
cherung vorgenommen werden. Insbesondere sollen die häusliche Pflege gestärkt und pfle
gebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie anderen Pflegepersonen entlastet, die
Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende weiter verbessert sowie die Potentiale der
Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht wer
den. Es soll eine automatische, regelhafte Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge
in 2025 und 2028 geben. Darüber hinaus sollen Innovationen gefördert und mehr Unter
stützung insbesondere für häuslich gepflegte Menschen bereitgestellt werden, um die In
anspruchnahme vor Ort verfügbarer Angebote zu vereinfachen.
Dabei sind die ökonomischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Lage der Pflege
versicherung zu beachten. Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben
für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und insbe
sondere der hohen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen
und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für PoC-Antigen-Testun
gen in der Langzeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der
sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.
Mit Beschluss vom 7. April 2022 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR
717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen
Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kin
der mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfas
sungswidrigkeit des § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 57 Ab
satz 1 Satz 1 ausgesprochen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum
31. Juli 2023 einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Damit die Pflegeversicherung der Aufgabe auch weiterhin nachkommen kann, Pflegebe
dürftige und Pflegepersonen, insbesondere pflegende Angehörige, wirksam zu unterstüt
zen, angemessen entlohnte Pflegekräfte in der erforderlichen Anzahl und mit der erforder
lichen Qualifikation zu gewinnen und zu halten, um die Pflegebedürftigen gut pflegen und
betreuen zu können, und die Pflegebedürftigen vor finanzieller Überforderung zu schützen,
sieht dieser Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:
Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung:
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer
Absicherung bestehender Leistungsansprüche sowie zur Finanzierung der im Rahmen die
ser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023
moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zur Begrenzung des starken Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pfle
geversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung wird die Bemessungsgrundlage
leicht abgesenkt.
38
Erhöhung des Pflegegelds und Anhebung der ambulanten Pflegesachleistungen:
Um die häusliche Pflege weiter zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um
5 Prozent erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Vergütungen der Pflegedienste wer
den die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben.
Anhebung der Zuschläge zur Begrenzung der Eigenanteile bei vollstationärer Pflege:
Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge zur Reduzierung der von den Pflegebe
dürftigen zu tragenden Eigenanteile eingeführt wurden, werden diese ab dem 1. Januar
2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht. Mit dieser Maßnahme wird dem Trend
zu steigenden Eigenanteilen noch stärker entgegengewirkt.
Digitale Pflegeanwendungen:
Im Bereich der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen wird klargestellt, dass die
nach § 78a Absatz 1 Satz 1 SGB XI für digitale Pflegeanwendungen zwischen dem Spit
zenverband Bund der Pflegekassen und den Herstellern vereinbarten Vergütungsbeträge
für die Hersteller und gegenüber den Pflegebedürftigen bindend sind. Außerdem werden
die Pflegekassen verpflichtet, die Pflegebedürftigen über die von ihnen für ergänzende Un
terstützungsleistungen und digitale Pflegeanwendungen selbst zu tragenden Kosten ein
schließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8 vorab in schriftlicher Form oder
elektronisch zu informieren.
Gemeinsamer Jahresbetrag:
Die bisher separat in § 39 und § 42 vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der
Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Ja
nuar 2024 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurz
zeitpflege zusammengeführt. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künf
tig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer
Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Der neue Gemeinsame Jahres
betrag nach § 42a beläuft sich auf eine Höhe von bis zu insgesamt 3.386 Euro pro Kalen
derjahr.
Die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen Verhinderungspflege und Kurz
zeitpflege in Anspruch genommen werden können, bleiben weiterhin in § 39 und § 42 ge
regelt, denn die beiden Regelungen bieten jeweils auf die jeweiligen Bedürfnisse der Pfle
gebedürftigen abgestimmte Voraussetzungen und in der Abwicklung auf die jeweils vorlie
gende Pflegesituation bezogene Vorteile.
Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen soweit als möglich angeglichen, wo
die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu er
möglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinde
rungspflege auf acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchst
dauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt für den Zeitraum der hälftigen Fortzah
lung eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungs
pflege als auch während der Kurzzeitpflege. Bei der Verhinderungspflege wird darüber hin
aus die bisher erforderliche Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten aufgehoben.
Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld:
Künftig soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je
pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzun
gen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegen.
Regelhafte Dynamisierung:
- 39 -
Da die ambulanten Geld- und Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 erhöht und im
vollstationären Bereich die Leistungszuschläge zur Eigenanteilsbegrenzung ebenfalls zum
1. Januar 2024 angehoben werden, wird die nach geltendem Recht für das Jahr 2024 vor
gesehene allgemeine Leistungsdynamisierung um ein Jahr verschoben. Zum 1. Januar
2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung
an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert – zum 1. Januar 2025 um 5 Prozent, zum
1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei
Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen,
nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig be
schäftigten Arbeitnehmenden im selben Zeitraum. Für die langfristige Leistungsdynamisie
rung wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Überlegungen zur langfristigen Finanzie
rung der Pflegeversicherung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Be
rücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflege
versicherung:
Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 wird
der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte ange
hoben. Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum
fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem fünften Kind
bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von 0,6 Beitragssatzpunkten. Die
Entlastung gilt lebenslang. Auch die vor dem 1. Januar 1940 geborenen Mitglieder der so
zialen Pflegeversicherung, die Kinder haben, kommen in den Genuss der Beitragsab
schläge. Dies gilt auch für Mitglieder mit Kindern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollen
det haben. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.
Förderbudget für Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -struktu
ren für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier:
Über ein neu geschaffenes Förderbudget investieren Länder und Kommunen gemeinsam
mit der Pflegeversicherung in Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen
und -strukturen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier, um die Situation von Pflege
bedürftigen zu erleichtern, mehr Transparenz zu schaffen und den Zugang zu vorhandenen
Hilfemöglichkeiten zu verbessern. Dies fördert eine ortsnahe und bedarfsgerechte Unter
stützung der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegepersonen Die Pflegeversicherung stellt hier
für 50 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. Voraussetzung ist eine hälftige Kofinanzie
rung durch das jeweilige Bundesland bzw. die jeweilige Kommune als für die Sicherstellung
der pflegerischen Infrastruktur bzw. die Daseinsvorsorge zuständige Beteiligte.
Verbesserung der Transparenz für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung be
ziehen:
Für Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, wird die Transparenz
weiter verbessert: Die in § 108 Absatz 1 Satz 1 geregelte Übersicht über die von den Pfle
gebedürftigen in der Vergangenheit bezogenen Leistungen und deren Kosten wird auf
Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt.
Sind die Versicherten an detaillierteren Informationen darüber interessiert, welche Leistun
gen im Einzelnen bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht worden sind, erhalten
sie von der Pflegekasse künftig zudem auch dazu entsprechende Auskünfte.
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege:
Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege sollen noch besser genutzt wer
den. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Po
tentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Be
troffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderpro
40 -
gramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeein
richtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird um weitere Fördertatbestände wie eine
stärkere Förderung der Anbindung der Pflege an die TI ausgeweitet und entfristet. Die bis
her weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
an die Telematikinfrastruktur wird durch einen verpflichtenden Anschluss der Pflegeeinrich
tungen ersetzt. Außerdem sollen pflegebedürftige Personen, ihre Pflegepersonen, weitere
Angehörige und vergleichbar Nahestehende, Mitarbeitende in Sozialdiensten in Kranken
häusern sowie in Beratungseinrichtungen künftig durch ein elektronisches Informationspor
tal bei der Suche nach freien Plätzen und Angeboten wohnortnaher ambulanter und statio
närer Pflegeeinrichtungen sowie flankierender Unterstützungs- und Beratungsangebote un
terstützt werden, an die die entsprechenden Pflegeeinrichtungen und Anbieter ihre freien
Kapazitäten und Angebote melden.
Neustrukturierung und -systematisierung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürf
tigkeit:
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Pra
xis zeigt, dass mit der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 gewachsenen Komple
xität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm Verständnisschwierigkeiten, Auslegungs
fragen und Unsicherheiten verbunden sind. § 18 SGB XI wird daher neu strukturiert und
systematisiert werden, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander
getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Zudem
werden aus Gründen der Rechtssicherheit inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Angesichts der Bedeutung der Betroffenenperspektive für die Verbesserung der Situation
in der Pflege sollen die Grundlagen für die Beteiligung der Organisationen für die Wahrneh
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen im
Qualitätsausschuss Pflege verbessert werden: Der Qualitätsausschuss wird zu mehr
Transparenz und zur Einrichtung einer Referenten- bzw. Referentinnenstelle zur Unterstüt
zung der Betroffenenorganisationen verpflichtet.
In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch
Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbil
dungsmarkt und Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI wer
den berücksichtigt.
Die Förderung von guten Arbeitsbedingungen in der Pflege, insbesondere zur besseren
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, soll ausgebaut und das Förderprogramm von
100 Millionen Euro pro Jahr nach § 8 Absatz 7 SGB XI bis zum Ende des Jahrzehnts ver
längert werden.
III. Keine.
IV. Alternativen
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur gesetzlichen Pflege-,
Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Sozialversicherung). Die Voraussetzungen der Er
forderlichkeitsklausel nach Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz sind erfüllt.
V. - 41 -
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
In Bezug auf den Bereich der Vereinfachung des Rechts und des Verwaltungsvollzugs be
inhaltet das Gesetz verschiedene Regelungen, mit denen Maßnahmen zur Verbesserung
der pflegerischen Versorgung und zu einem transparenteren und unbürokratischeren Zu
gang zu Leistungen der Pflegeversicherung umgesetzt werden.
Durch die Neustrukturierung des § 18 SGB XI, in dem das Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit geregelt ist, werden verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in von
einander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet. Da
mit soll Verständnisschwierigkeiten, Auslegungsfragen und Unsicherheiten begegnet wer
den, die sich in der Praxis hinsichtlich der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 ge
wachsenen Komplexität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm gezeigt haben.
Auch die neue Pflicht für die Landesverbände der Pflegekassen zur Veröffentlichung der
Rahmenverträge zur pflegerischen Versorgung wird für alle Beteiligten Transparenz über
wesentliche Grundsätze und Absprachen im Bereich der Langzeitpflege auf Landesebene
schaffen.
Über ein elektronisches Informationsportal sollen pflegebedürftige Personen, ihre Pflege
personen, weitere Angehörige und vergleichbar Nahestehende, sowie Mitarbeitende in So
zialdiensten in Krankenhäusern oder in Beratungseinrichtungen bei der Suche nach freien
Plätzen und Angeboten wohnortnaher ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen so
wie flankierender Unterstützungs- und Beratungsangebote unterstützt werden.
Mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurz
zeitpflege werden die bisher separat in § 39 und § 42 vorgesehenen Leistungsbeträge für
Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege mit Wirkung
zum 1. Januar 2024 zusammengeführt. Die Anspruchsberechtigten werden den neuen Ge
samtleistungsbetrag künftig nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen kön
nen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwick
lung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität und des sozialen Zusammenhalts der Bürge
rinnen und Bürger im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich
das Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele SDG 1 (Keine Armut), SDG 3 (Ge
sundheit und Wohlergehen) und SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wohlergehen) bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als
Arbeitgeber ab dem Jahr 2023 mit rund 0,2 Milliarden Euro jährlich belastet. Zusätzlich ent
stehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von
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Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in
Höhe von rund 0,13 Milliarden Euro jährlich.
Für die Träger der Beihilfe entstehen aus den Leistungsanpassungen insgesamt mittelfris
tige jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 0,14 Milliarden Euro jährlich.
Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Ka
pitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich Kosten von etwa 0,03 Milliarden
Euro im Jahr. Des Weiteren ergeben sich zusätzliche Kosten für die Bundesagentur für
Arbeit durch die Übernahme der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Bezieherin
nen und Bezieher von Arbeitslosengeld (inklusive Arbeitslosengeld bei Weiterbildung) in
Höhe von insgesamt rund 0,08 Milliarden Euro jährlich. Auch in weiteren Sozialversiche
rungszweigen ergeben sich bei den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung insgesamt
Mehrausgaben in der Größenordnung eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags.
Für die Träger der Sozialhilfe ergeben sich insbesondere durch die Anhebung der Zu
schläge gemäß § 43c SGB XI ab dem Jahr 2024 jährlich finanzielle Entlastungen in Höhe
von rd. 200 Mio. Euro.
Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich aus den Leistungsanpassungen dieses
Gesetzes mittelfristig jährliche Mehrausgaben von rund 3 Milliarden Euro. Die Mehrausga
ben ergeben sich aus diesen Maßnahmen:
- Die Anhebung des Pflegegeldes um 5 Prozent zum 1. Januar 2024 führt zu Mehr
ausgaben von 0,7 Milliarden Euro ab 2024.
- Die Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 Prozent zum 1. Januar
2024 zur Entlastung der Pflegebedürftigen hinsichtlich finanzieller Aufwendungen
für lohnbedingt steigende Vergütungen führt zu Mehrausgaben von 0,3 Milliarden
Euro ab 2024.
- Die Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrages für Verhinderungs- und Kurz
zeitpflege mit Entfallen der Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege führt im ers
ten Jahr (2024) zu Mehrausgaben von 0,5 Milliarden Euro.
- Die Ausweitung der Inanspruchnahmemöglichkeit des Pflegeunterstützungsgeldes
führt ab 2024 zu jährlichen Mehrausgaben von 0,02 Milliarden Euro.
- Ferner führt die Anhebung der stationären Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI
für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen zu Mehrausgaben ab 2024 von
0,6 Milliarden Euro.
- Die Umsetzung des Maßnahmenpakets „Digitalisierung in der Pflege“ führt ab 2024
zu jährlichen Mehrausgaben von bis zu 0,1 Milliarden Euro.
- Die Schaffung eines Förderbudgets für gemeinsam von Ländern und Kommunen
sowie sozialer Pflegeversicherung getragener Modellvorhaben für innovative Unter
stützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier
führt ab 2024 bis 2028 zu Mehrausgaben von bis zu 0,05 Milliarden Euro pro Kalen
derjahr (0,25 Milliarden Euro im Sinne einer Maximalschätzung für den gesamten
Zeitraum). Den Ländern und Kommunen entstehen im selben Zeitraum ebenfalls
Mehrausgaben in Höhe von bis zu 0,05 Milliarden Euro pro Kalenderjahr (0,25 Mil
liarden Euro im Sinne einer Maximalschätzung für den gesamten Zeitraum). Die tat
sächlich anfallenden Kosten sind in ihrer Höhe abhängig von der Anzahl der Modell
vorhaben, die bewilligt werden, und für die in der Folge Mittel zur Verfügung gestellt
werden.
- 43 -
- Die Verlängerung des Förderprogramms für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege
und Beruf nach § 8 Absatz 7 SGB XI führt ab 2025 zu jährlichen Mehrausgaben von
bis zu 0,1 Milliarden Euro.
- Die Schaffung einer Referenten- bzw. Referentinnenstelle zur Unterstützung der
nach § 118 SGB XI maßgeblichen Interessensvertretungen in der Geschäftsstelle
des Qualitätsausschusses Pflege (§ 113b Absatz 6 SGB XI) führt zu jährlichen
Mehrausgaben in Höhe von voraussichtlich rund 106 000 Euro für Personalkosten
(eine Mitarbeiterkapazität in der Sozialversicherung mit Qualifikation für den höhe
ren Dienst). Sofern die Betroffenenorganisationen entscheiden, dass die Aufgabe in
den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle wahrgenommen wird, würde dies im Haus
halt der Geschäftsstelle zu weiteren Sachkosten (bzw. Personalgemeinkosten) füh
ren, deren Höhe nicht beziffert werden kann. Die Geschäftsstelle wird über den Aus
gleichsfonds gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI finanziert.
Für die Refinanzierung der genannten reformbedingten Mehrausgaben sowie des struktu
rellen Defizits auf Basis des geltenden Rechts sind folgende mittelfristige jährliche Minder
ausgaben und Mehreinnahmen erforderlich:
- Aus der Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 Beitragssatzpunkte entstehen in
2023 Mehreinnahmen von 3,15 Milliarden Euro sowie ab 2024 jährliche Mehrein
nahmen von 6,6 Milliarden Euro, die zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozi
alen Pflegeversicherung und der Absicherung bestehender Leistungsansprüche
dienen.
- Aufgrund der Absenkung der Verwaltungskostenpauschale von derzeit 3,2 Prozent
auf 3,0 Prozent entstehen ab 2024 jährliche Minderausgaben von rund 0,12 Milliar
den Euro.
- In 2024 entstehen einmalige Minderausgaben in Höhe von 3,2 Milliarden Euro auf
grund der Verschiebung der Leistungsdynamisierung um ein Jahr.
- Durch die Verschiebung der Zuführung der monatlichen Raten zum Pflegevorsor
gefonds für das Jahr 2023 in das Jahr 2024 ergeben sich im Jahr 2023 einmalig
Minderausgaben in Höhe von 1,7 Milliarden Euro und im Jahr 2024 einmalig Mehr
ausgaben in gleicher Höhe.
Die Staffelung der Beitragshöhe mit Bezug zur Kinderzahl wie auch die neue Veröffentli
chungspflicht für die Landesverbände der Pflegekassen erfolgt für die soziale Pflegeversi
cherung finanzneutral.
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Neustrukturierung der §§ 18 ff. SGB XI, hier: Modellvorhaben nach § 18e SGB XI:
Pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürgern kann bei der Einwilligung oder dem Wider
spruch zur Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 18e SGB XI geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen.
Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI):
Es ist von 11 000 zusätzlichen Anträgen der Bürgerinnen und Bürger pro Kalenderjahr aus
zugehen. Davon sind 10 000 Anträge bei den Pflegekassen zu stellen und 1 000 an die
privaten Versicherungsunternehmen zu richten. In zeitlicher Hinsicht ist pro Antrag einmalig
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ein Aufwand in Höhe von einer Stunde anzusetzen (Ausfüllen des Antragsformulars, Be
sorgen und Beifügen der ärztlichen Bescheinigung und Beifügen der Entgeltbescheinigun
gen). An Sachkosten fallen für die Bürgerinnen und Bürger Portokosten in Höhe von 1,00
Euro (Kompaktbrief bis 50g) sowie sonstige Sachkosten in Höhe von 0,20 Euro pro Antrag
stellung an. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger beträgt jährlich im Saldo
etwa 13 200 Euro.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsdifferenzierung
nach Kinderzahl (§ 55 SGB XI):
Den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern entsteht Erfüllungsaufwand
dadurch, dass sie der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse, dem Rentenversi
cherungsträger oder der Versorgungsstelle die Anzahl ihrer Kinder mitteilen müssen. Von
den 57,6 Millionen beitragszahlenden Mitgliedern sind ca. 28,5 Prozent, also ca. 16,42 Mil
lionen kinderlos. Somit ist von 41,18 Millionen Mitglieder mit Kindern auszugehen. Bei
20 Prozent der Mitglieder (= 8,2 Millionen) dürfte der beitragsabführenden Stelle, der Pfle
gekasse, dem entenversicherungsträger oder der Versorgungsstelle die genaue Anzahl der
Kinder bekannt sein. Bei den verbleibenden 80 Prozent der Mitglieder (= rund 33 Millionen)
dürfte die genaue Anzahl der Kinder nicht bekannt sein, so dass die Mitglieder die beitrags
abführende Stelle, die Pflegekasse, den Rentenversicherungsträger oder die Versorgungs
stelle entsprechend informieren müssen. Hierbei ist von einem Zeitaufwand von 10 Minuten
auszugehen, so dass sich ein zeitlicher Aufwand in Höhe von 5,5 Millionen Stunden ergibt
(33 Millionen Mitglieder x 10 Minuten = 330 Millionen Minuten = 5,5 Millionen Stunden).
Zudem entsteht ein geringfügiger Sachaufwand, da in den meisten Fällen ein Vorzeigen
der Dokumente in der Personalabteilung oder eine digitale Zusendung ausreichen wird.
Ferner ergibt sich auch ein fortlaufender Erfüllungsaufwand durch die Regelung. Es ist von
rund 800 000 Geburten im Jahr auszugehen (Stand: 2021). Bei Müttern entsteht kein zu
sätzlicher Erfüllungsaufwand, da sie dem Arbeitgeber die Geburt des Kindes bereits zur
Berechnung der Mutterschutzfrist mitteilen. Bei Vätern ist hingegen für die Mitteilung der
Geburt an den Arbeitgeber von einem zeitlichen Aufwand von zehn Minuten auszugehen.
Es ergibt sich somit ein fortlaufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 130 000 Stunden
pro Jahr (800 000 Geburten x 10 Minuten = 8 000 000 Minuten = rund 130 000 Stunden pro
Jahr).
Demgegenüber zielen zahlreiche Regelungen dieses Gesetzvorhabens auf eine Entlastung
für Bürgerinnen und Bürger ab, sodass kein Erfüllungsaufwand, sondern vielmehr eine Ent
lastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten ist. Durch die Einführung eines
Informationsportals zu Pflege- und Beratungsangeboten (§ 7d SGB XI) können Bürgerin
nen und Bürger zielgerichteter bei Pflegeeinrichtungen mit freien Kapazitäten anrufen und
weitere Unterstützungs- und Beratungsangebote schnell finden. Durch die Einführung eines
Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)
wird ein Gesamtleistungsbetrag je Kalenderjahr eingeführt, der flexibel für beide Leistungs
arten eingesetzt werden kann. Gleichzeitig werden Regelungen zur Transparenz geschaf
fen, die pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, jederzeit den Über
blick über die Aufwendungen zu behalten, die über den Gemeinsamen Jahresbetrag abge
rechnet werden. Die bisherige Übertragung von Leistungsbeträgen von dem einen auf den
anderen Anspruch, die Prüfung des Einhaltens von Übertragungsgrenzen und der damit
jeweils verbundene Aufwand entfallen. Die Informationen über die Aufwendungen, die über
den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden sollen, werden den pflegebedürfti
gen Bürgerinnen und Bürger mitgeteilt, ohne dass diese gesondert beantragt oder beschafft
werden müssten. Durch die Verbesserung der Transparenzregelungen in § 108 Absatz 1
SGB XI werden Pflegebedürftige, die eine regelmäßige Information wünschen, zudem von
Antragspflichten entlastet. Versicherte, die detailliertere Informationen zu Leistungen wün
schen, die bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereichten worden sind, erhalten künftig
zudem einen entsprechenden Auskunftsanspruch, sodass die Beschaffung der Informatio
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nen für die Pflegebedürftigen wesentlich vereinfacht wird. Auch durch den Aufbau und Be
trieb des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege (§ 125b SGB XI) ist für Bürgerin
nen und Bürger von einer Entlastung auszugehen, da das Kompetenzzentrum dazu beitra
gen soll, digitale Lösungen zur Förderung von Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Teil
habe und Sicherheit sowie zur Verhinderung eines Eintritts bzw. einer Verschlimmerung
von Pflegebedürftigkeit weiterzuentwickeln und zugänglicher zu machen. Durch die Förde
rung von Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen (§ 123 SGB XI)
sollen Bürgerinnen und Bürger durch innovative Maßnahmen und verbesserte Versor
gungsstrukturen unterstützt und entlastet werden, da die Förderung der Erleichterung der
Situation der Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen sowie der Schaffung von Trans
parenz und der Verbesserung des Zugangs zu den vorhandenen Hilfemöglichkeiten dient.
Auch der erleichterte Zugang zu verlässlichen Informationen zu den Inhalten der Landes
rahmenverträge zur pflegerischen Versorgung durch den neuen Auftrag an die Pflege
selbstverwaltung, diese zu veröffentlichen, wird die Versicherten, ihre Angehörigen und
sonstigen Pflegepersonen entlasten (§ 75 Absatz 1 Satz 5 SGB XI). Die Entlastungswir
kung der verschiedenen Regelungen ist in ihrer konkreten Höhe für Bürgerinnen und Bürger
an dieser Stelle jedoch nicht quantifizierbar.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (§ 341
SGB V):
Mit dem DVPMG wurde bereits die Grundlage für eine weitergehende Anbindung der Pflege
an die TI geschaffen. Ab dem 1. Juli 2024 ist die elektronische Verordnung von häuslicher
Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege (AKI) verpflichtend vorgesehen.
Hierfür müssen sich die entsprechenden Leistungserbringer bis zum 1. Januar 2024 an die
TI anschließen. Mit der nun verpflichtenden Regelung für alle Pflegeeinrichtungen zur An
bindung haben sich nunmehr auch stationäre Pflegeeinrichtungen anzubinden. Eine Pfle
geeinrichtung wird im Vorfeld der Anbindung an die TI nötige Informationen einholen müs
sen, Angebote prüfen, Berechtigungskarten (SMC-B) beantragen, mit den Herstellern der
Software korrespondieren und die Anpassungen am System vornehmen müssen. Hierfür
entsteht einer Pflegeeinrichtung ein zeitlicher Aufwand von ca. 20 Arbeitsstunden. Diese
verteilen sich auf Pflegedienstleitung als auch IT-Mitarbeitende. Es ist anzunehmen, dass
die Verbände der Pflegeeinrichtungen Informationen und Hinweise zur Anbindung an die TI
geben werden, so dass sich der Aufwand für die einzelne Pflegeeinrichtung auf ca. 15 Ar
beitsstunden minimieren dürfte. Davon entfallen fünf Stunden auf Beschäftigte mit qualifi
zierten Tätigkeiten (30,00 Euro/Std.), die nach Anweisung erledigt werden und zehn Stun
den auf Beschäftigte mit Führungsaufgaben bzw. Entscheidungsbefugnissen (59,10 Euro
/Std.).
Damit ergibt sich ein Aufwand von ca. 741 Euro. Auf Seiten der Softwarehersteller müssen
Schnittstellen zu den IT-Anwendungen programmiert werden. Hierfür dürfte pro Einrichtung
ein Programmieraufwand von max. zwei Stunden entstehen (45,20 Euro /Stunde). In
Summe entstehen der Wirtschaft deshalb pro Pflegeeinrichtung ca. 831,40 Euro Aufwand.
Bei ca. 16 100 stationären Pflegeeinrichtungen, die ebenfalls verpflichtet werden, sich an
die TI anzuschließen, ergibt sich ein initialer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von ca.
13,39 Millionen Euro. Auch nach erfolgreicher Anbindung wird ein gewisser Erfüllungsauf
wand auf Seiten der Pflegeeinrichtungen und der Hersteller möglich sein, der vielleicht zwei
Stunden pro Monat umfassen könnte. Damit würde ein fortlaufender Erfüllungsaufwand von
ca. 1,2 Millionen Euro / Monat zusätzlich anfallen. Demgegenüber stehen deutliche Entlas
tungspotentiale. Derzeit papiergebundene Prozesse können mit dem Betrieb der Telema
tikinfrastruktur schrittweise durch IT-unterstützende Prozesse abgelöst werden. Damit ist
der Datenaustausch zwischen den verschiedensten Akteuren des Gesundheitswesens ein
facher und sicher möglich, die Versorgungsqualität kann gesteigert werden. Bisherige Über
mittlungswege wie das Fax können komplett entfallen und damit jeder einzelnen Einrichtung
- 46 -
Zeit und damit Kosten sparen. Arztbriefe, Entlassberichte und ähnliches können den Pfle
geeinrichtungen einfach per KIM-Dienst zugestellt werden. Bei strukturierten Dokumenten,
können die Informationen auch viel leichter in eigene Systeme integriert werden. Aufwands
einsparungen von mindestens einer Stunde pro Pflegeeinrichtung sind denkbar, das ent
spricht einer Aufwandsminimierung von 16 100 Stunden pro Tag. Diese Tätigkeit würde
eine qualifiziert beschäftigte Person ausführen mit einem Stundenlohn von ca. 30 Euro /Std.
Damit spart die Wirtschaft pro Tag 483 000 Euro, pro Jahr 176 Millionen Euro.
Informationsportal (§ 7d SGB XI):
Für das Informationsportal zu Pflege- und Betreuungsangeboten ergibt sich für die Wirt
schaft eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 465 000 Euro
durch Bürokratiekosten aus Melde- und Informationspflichten. Zudem entsteht im Zusam
menhang mit der Registrierung für das neue Verfahren ein einmaliger Aufwand von rund
106 000 Euro, die der Kategorie Einmalige Informationspflicht zuzuordnen sind (siehe un
ten). Dem stehen Einsparungen gegenüber, die sich insbesondere daraus ergeben, dass
die Pflegeeinrichtungen gezielt entsprechend ihrer freien Kapazitäten kontaktiert und Auf
wände zur Gewinnung von Kundinnen und Kunden reduziert werden können. Durch zielge
richtete Anrufe bei freien Einrichtungen reduziert sich bei ambulanten und stationären Pfle
geeinrichtungen der Erfüllungsaufwand um ca. 550 000 Euro.
GV Tabelle
Betroffene Rechenweg
(Stunden x
Lohnkosten)
Betrag
(in Euro)
Häufigkeit Entlastung
(in Euro)
einmalig jährlich
502.074 Meldun
gen freier Kapazi
täten
0,033 x 27,80 465.000 X
28.530 Pflegeein
richtungen
0,134 x 27,80 106.000 X
28.530 Pflegeein
richtungen
0,693 x 27,80 X 550.000
Verlängerung des Förderprogramms nach § 8 Absatz 7 SGB XI:
Durch die Antragstellung entsteht bei den teilnehmenden Pflegeeinrichtungen ein Erfül
lungsaufwand. Es wird angenommen, dass die wesentlichen Arbeitsschritte zur Antragstel
lung durch Mitarbeiter mit einem mittleren Qualifikationsniveau (Sachbearbeiter, Assistenz
der Geschäftsleitung) durchgeführt werden kann. Für die Branche Gesundheits- und Sozi
alwesen sind durchschnittliche Lohnkosten von 27,80 Euro pro Stunde zu veranschlagen.
In der Summe ergibt sich begrenzt auf die Jahre 2025 bis 2030 ein einmaliger Erfüllungs
aufwand der Wirtschaft in Höhe von 241 110 Euro pro Jahr, insgesamt 1 446 660 Euro.
GV Tabelle
Tätigkeit Zeitaufwand je
Fall (in Min.)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Berechnung Personalaufwand
pro Jahr in Euro
Laufende Kosten pro Fall
II. Beschaffung
von Daten
15 27,80 15/60 x 27,80 = 6,95
III. Ausfüllen von
Formularen
10 27,80 10/60 x 27,80 = 4,64
- 47 -
IV. Durchführen
von Berechnun
gen
10 27,80 10/60 x 27,80 = 4,64
VIII. Datenüber
mittlung
2 27,80 2/60 x 27,80 = 0,93
XI. Kopieren, ar
chivieren, verteilen
2 21,00 2/60 x 21,00 = 0,70
Summe Personalaufwendungen pro Fall 17,86
Summe (Personalaufwand pro Jahr): Zahl der voraussichtlich teilnehmen
den Unternehmen x Kosten pro Fall = 13.500 x 17,86
241.110
Neustrukturierung und Anpassungen der §§ 18 ff. SGB XI:
Die – bei Zustimmung der versicherten Person – verpflichtende Weitergabe von Heilmittel
empfehlungen an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin führt zu einem jähr
lichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 169 000 Euro. Eine jährliche Ent
lastung in Höhe von etwa 9 000 Euro entsteht dadurch, dass der derzeit geltende § 18c
SGB XI durch einen neuen Regelungsinhalt ersetzt wird. Das Begleitgremium „Beirat zur
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ entfällt.
Die Anhebung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 36 SGB XI) löst einmaligen Pro
grammieraufwand bei den PKV-Unternehmen in Höhe von rund 2 600 Euro sowie bei den
ambulanten Pflegediensten in Höhe von rund 4 700 Euro aus.
GV Tabelle
Betroffene Rechenweg
(Anzahl PKV-Unter
nehmen bzw. Abrech
nungsprogramme x
Stunden x Stunden
lohnkosten)
Betrag
(in Euro)
Häufigkeit Entlastung
(in Euro)
einmalig jährlich
44 PKV- Un
ternehmen
44 x 1 Stunde x
59,10 Euro
2.600,40 x
10 Abrech
nungspro
gramme
10 x 8 Stunden x
59,10 Euro
4.728 X
Digitale Pflegeanwendungen (§§ 40a und 40b SGB XI):
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (private Versicherungsunternehmen, die die pri
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen) beträgt jährlich im Saldo etwa 76 950 Euro für
die Prüfung von ergänzenden Unterstützungsleistungen (siehe auch in 1.3 c)).
GV Tabelle
Personalkosten
Betroffene Rechenweg
(Stunden x Lohn
kosten)
Betrag
(in Euro)
Häufigkeit Entlastung
(in Euro)
einmalig jährlich
- 48 -
x -
PKV-Unter
nehmen
1.500 x
51,30 Euro
76.950
Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a
SGB XI):
Durch die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeit
pflege entsteht für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht
versicherung durchführen, Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Umstellung der Antragsbear
beitung und Prüfung der Einhaltung des künftigen gemeinsamen Gesamtleistungshöchst
betrags. Gegenüber dem bisherigen Recht verringert sich bei den privaten Versicherungs
unternehmen gleichzeitig insofern der Aufwand als die bisher notwendige Prüfung der Vor
pflegezeit bei der Verhinderungspflege künftig wegfällt. Auch die bisherige Übertragung von
Leistungsbeträgen von dem einen auf den anderen Anspruch, die Prüfung des Einhaltens
von Übertragungsgrenzen und der damit jeweils verbundene Aufwand entfallen. Damit
ergibt sich für die laufenden Prüfungen insgesamt betrachtet eine Entlastung, die der Höhe
nach aber nicht genau beziffert werden kann.
Hinsichtlich der Umstellung der Antragsbearbeitung fällt bei den PKV-Unternehmen ein
maliger Programmieraufwand an, der sich auf insgesamt rund 3 901 Euro beläuft.
GV Tabelle
Betroffene
Rechenweg
44 PKV-Unter
nehmen
(Anzahl PKV-Unterneh
men x Stunden x Stun
denlohnkosten)
44 x 1,5 Stunden x
59,10 Euro
Betrag
(in Euro)
3.900,60
Häufigkeit
einmalig
jährlich
X
Für diejenigen, die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erbringen und ab
rechnen, entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Information der Versicherten
über die abgerechneten Leistungen, soweit dies nicht bereits bisher erfolgt ist. Das betrifft
sowohl Pflegeeinrichtungen als auch andere Leistungserbringende, nicht aber natürliche
Personen, die im Rahmen der Verhinderungspflege eine notwendige Ersatzpflege überneh
men. Da es sich bereits nach bisher geltender Rechtslage bei der Verhinderungspflege um
eine Kostenerstattungsleistung gegen Nachweis handelt und bei der Kurzzeitpflege jeweils
auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eventuell Investitionskosten anfallen, die
den Pflegebedürftigen von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt werden, entsteht al
lerdings nur insoweit zusätzlicher Aufwand als bei der Erstellung der Rechnung der zur
Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehene Betrag ausdrücklich aus
zuweisen ist. Für die entsprechende Umstellung der Rechnungsformulare fällt dementspre
chend ein einmaliger Aufwand an (siehe dazu Näheres unten). Darüber hinaus entsteht für
die Leistungserbringenden, die ihre Leistungen nicht bis zum Ende des auf die Leistungs
erbringung folgenden Kalendermonats gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
abrechnen, ein Erfüllungsaufwand durch die in diesem Fall erforderliche Anzeige der Er
bringung und des Umfangs der Leistung gegenüber der Pflegekasse. Grundsätzlich ist da
von auszugehen, dass Leistungserbringende an einer zeitnahen Abrechnung der Leistun
gen interessiert sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Anzeigepflicht bei einer ver
späteten Abrechnung nur in Ausnahmefällen greifen wird. Dies wird nur einen geringen
Anteil der Abrechnungen betreffen. Zudem fällt bei der Anzeige kein hoher Aufwand an, da
die Pflegeeinrichtungen und die Kostenträger im Hinblick auf Abrechnungen bereits regel
mäßig miteinander kommunizieren, der Pflegeeinrichtung die Dauer der Leistungserbrin
gung bekannt ist und der Umfang der Leistungserbringung nur als überschlägige Angabe
mitzuteilen ist. Daher fällt hierfür insgesamt nur ein geringfügiger laufender Erfüllungsauf
wand an, der aber nicht genau beziffert werden kann.
- 49 -
Hinsichtlich der ausdrücklichen Ausweisung der Beträge, die zur Abrechnung über den Ge
meinsamen Jahresbetrag vorgesehen sind, fällt bei den ambulanten Pflegeeinrichtungen
sowie den Einrichtungen, die Leistungen der Kurzzeitpflege erbringen, einmaliger Program
mieraufwand zur Änderung der Rechnungsformulare an. Darüber hinaus wird eine Umbe
nennung des Anspruchs und der abrechenbaren Leistungsbeträge erforderlich, sodass
auch weitere einmalige Programmierarbeiten bei den von den Einrichtungen benutzten Ab
rechnungsprogrammen zu erwarten sind. Insgesamt beläuft sich der einmalige Aufwand
hierfür auf 8 274 Euro.
GV Tabelle
Betroffene
Rechenweg
10 Abrech
nungspro
gramme
(Abrechnungspro
gramme x Stunden x
Stundenlohnkosten)
10 x 14 Stunden x
59,10 Euro
Betrag
(in Euro)
8.274
Häufigkeit
einmalig
jährlich
X
Neben Pflegeeinrichtungen erbringen in Einzelfällen auch andere Einrichtungen Leistungen
der Kurzzeitpflege, beispielsweise Einrichtungen der Behindertenhilfe oder stationäre Vor
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Soweit diese nicht die gleichen Abrechnungspro
gramme wie die Pflegeeinrichtungen benutzen, kann bei ihnen ebenfalls ein einmaliger Um
stellungsaufwand für die Änderung der Rechnungsformulare anfallen. Allerdings handelt es
sich bei der Erbringung von Kurzzeitpflege durch andere Einrichtungen als Pflegeeinrich
tungen um Ausnahmefälle, die nur einen geringen, nicht näher bezifferbaren Bruchteil der
Abrechnungen betreffen. Bei der Verhinderungspflege entfällt der weit überwiegende Anteil
der Leistungserbringung entweder auf Pflegeeinrichtungen oder auf natürliche Personen,
auf die die Informations- und Anzeigepflichten keine Anwendung finden. Der Anteil der Er
satzpflege Leistenden, der keiner dieser beiden Kategorien unterfällt, wird bei der Verhin
derungspflege etwas häufiger anzutreffen sein als die Ausnahmefälle bei der Kurzzeit
pflege, dürfte aber ebenfalls nur einen Bruchteil der Gesamtfälle darstellen. Die Umstellung
der Rechnungsformulare wird auch hierbei nur einen geringfügigen einmaligen Erfüllungs
aufwand auslösen, der insgesamt aber nicht beziffert werden kann.
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43c SGB XI):
Für die Anpassung der Abrechnungsprogramme zur Ermittlung der in Rechnung zu stel
lenden begrenzten Eigenanteile am Pflegesatz entsteht den Pflegeeinrichtungen ein ein
maliger Programmieraufwand von 4 700 Euro und für die Aufnahme der notwendigen An
gaben für neu zugegangene Pflegebedürftige.
GV Tabelle
Betroffene
Rechenweg
10 Abrech
nungspro
gramme
(Anzahl Abrech
nungsprogramme
x Stunden x Stun
denlohnkosten)
10 x 8 Stunden x
59,10 Euro
Betrag
(in Euro)
4.728
Häufigkeit
einmalig
X
Jährlich
Entlastung
(in Euro)
Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI):
Von den 11 000 zusätzlichen Anträgen pro Kalenderjahr müssen ca. 1 000 Anträge bei den
privaten Versicherungsunternehmen bearbeitet und bescheidet werden. Es ist pro Antrag
- 50 -
von einer Bearbeiterin bzw. einem Bearbeiter mittleren Qualifikationsniveaus mit einem
Stundenlohn in Höhe von 51,30 Euro auszugehen. In zeitlicher Hinsicht dürften 90 Minuten
insbesondere für die Prüfung der Voraussetzungen, die Berechnung der Höhe des An
spruchs und die Bescheidung ausreichend sein. Dies führt bei den privaten Versicherungs
unternehmen zu Personalkosten in Höhe von 76,95 Euro pro Antrag. Hinzukommen als
Sachkosten Portokosten für den Bescheid in Höhe von 0,85 Euro pro Antrag (Standardbrief
bis 20g) sowie sonstige Sachkosten in Höhe von 0,10 Euro. Der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft (private Versicherungsunternehmen) beträgt jährlich im Saldo etwa 77 900 Euro.
Anhebung des Beitragssatzes (§ 55 SGB XI):
Die Anhebung des Beitragssatzes führt bei den Arbeitgebern zu einmaligem Programmier
aufwand, der im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfas
sungsgerichts anfällt. Insofern ergibt sich kein zusätzlicher nennenswerter Erfüllungsauf
wand.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsdifferenzierung
nach Kinderzahl (§ 55 SGB XI):
Den Arbeitgebern entsteht Erfüllungsaufwand durch das erforderliche Update der Software
und durch die Neuberechnung der Beiträge. Durch das Update der Software bei den
Arbeitgebern fällt nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand an. Das Update wird von den
Softwareanbietern für Lohn- und Gehaltsabrechnung bereitgestellt. Idealerweise erfolgt
dies außerhalb der Arbeitszeiten automatisch. Die Programmaktualisierung ist zudem übli
cherweise Teil des Service-Pakets, welches die beitragsabführenden Stellen/die Arbeitge
ber abgeschlossen haben. Wegen der neuen Beitragsstaffelung müssen alle Beschäftigten
einem individuellen Beitragssatz zugeordnet und der Beitrag neu berechnet werden. Bei
34,5 Millionen Pflichtmitgliedern und einem zeitlichen Aufwand des Arbeitgebers von 5 Mi
nuten entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 100 Millionen Euro
(36,30 Euro /Stunde (Durchschnitt Gesamtwirtschaft)) = 3,03 Euro pro Mitglied; 34,5
Millionen Mitglieder x 3,03 Euro = rund 100 Millionen Euro).
Zudem ergibt sich durch die Regelung fortlaufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Es gibt 34,5 Millionen Pflichtmitglieder und 6,1 Millionen freiwillig Versicherte. Es ist davon
auszugehen, dass die rund 800 000 Geburten im Jahr (Stand: 2021) sich auf diesen Per
sonenkreis (insgesamt 40,6 Millionen Versicherte) verteilen. Dabei ist von einem Verhältnis
von rund 85 Prozent (= Pflichtmitglieder), also rund 680 000 Geburten, zu rund 15 Prozent
(= freiwillig Versicherte), also rund 120 000 Geburten, auszugehen. Rentenbezieher wer
den hier nicht berücksichtigt, da sie in der Regel keine Kinder mehr bekommen. Für die
Berechnung des fortlaufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft ist die Anzahl der Ge
burten maßgeblich, die auf die Pflichtmitglieder entfallen. Der Erfüllungsaufwand entsteht
dadurch, dass wegen der Beitragsstaffelung die Mütter und Väter der 680 000 neugebore
nen Kinder einem neuen Beitragssatz zuzuordnen sind und der Beitrag neu zu berechnen
ist. Es ist pro Mutter und Vater von einem zeitlichen Aufwand von je 5 Minuten auszugehen,
so dass sich ein fortlaufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 5,12 Millionen Euro ergibt
(36,30 Euro/Stunde (Durchschnitt Gesamtwirtschaft) = 3,03 Euro pro Mitglied; 680 000
Mitglieder x 3,03 Euro = 2,06 Millionen Euro x 2 (Mutter und Vater) = 5,12 Millionen Euro).
Auftrag an die Pflegeselbstverwaltung zur Veröffentlichung der Landesrahmenverträge so
wie zur Konkretisierung der Landesrahmenverträge für vollstationäre Pflege (§ 75 SGB XI):
Mit der Einführung der Veröffentlichungspflicht der Landesrahmenverträge in § 75 Absatz 1
SGB XI durch den neuen Satz 5 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der damit
verbundene Aufwand ist zeitlich so gering, dass er nicht quantifiziert werden kann. Zudem
wird die Veröffentlichung von einzelnen Landesverbänden der Pflegekassen bereits freiwil
lig umgesetzt. Mit dem Auftrag an die Pflegeselbstverwaltung zur Konkretisierung der Lan
desrahmenverträge für vollstationäre Pflege hinsichtlich des Vorweises der prospektiven
Zur Begründung des Pglegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG)
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Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. MwSt.) Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen , u.a. Beihilfevorschriften. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders kom-fortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öff. Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20260605