Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

 

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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit

Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege 
(Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

 

A. Problem und Ziel
Auf der Basis von im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnah
men zur Verbesserung der Situation in der Pflege sollen Anpassungen in der Pflegeversi
cherung vorgenommen werden. Insbesondere sollen die häusliche Pflege gestärkt und pfle
gebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie anderen Pflegepersonen entlastet, die
Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende weiter verbessert sowie die Potentiale der
Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht wer
den. Es soll eine automatische, regelhafte Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge
in 2025 und 2028 geben. Darüber hinaus sollen Innovationen gefördert und mehr Unter
stützung insbesondere für häuslich gepflegte Menschen bereitgestellt werden, um die In
anspruchnahme vor Ort verfügbarer Angebote zu vereinfachen.

Dabei sind die ökonomischen Rahmenbedingungen sowie die finanzielle Lage der Pflege
versicherung zu beachten. Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben
für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und insbe
sondere der hohen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen
und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für PoC-Antigen-Testun
gen in der Langzeitpflege sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der
sozialen Pflegeversicherung unumgänglich.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zu den Ak
tenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 ist der Gesetz
geber ferner gehalten, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von El
tern verfassungskonform auszugestalten.

B. Lösung

Damit die Pflegeversicherung der Aufgabe auch weiterhin nachkommen kann, Pflegebe
dürftige und Pflegepersonen, insbesondere pflegende Angehörige, wirksam zu unterstüt
zen, angemessen entlohnte Pflegekräfte in der erforderlichen Anzahl und mit der erforder
lichen Qualifikation zu gewinnen und zu halten, um die Pflegebedürftigen gut pflegen und
betreuen zu können, und die Pflegebedürftigen vor finanzieller Überforderung zu schützen,
sieht dieser Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer
Absicherung bestehender Leistungsansprüche und im Rahmen dieser Reform vorgesehe
ner Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Pro
zentpunkte angehoben.

Die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung in den letzten Jahren hat ge
zeigt, dass sich kurzfristig zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben kann und die grund
sätzlich vorgesehene, gesetzliche Anpassung des Beitragssatzes in diesen Fällen eine zu
lange Vorlaufzeit haben kann. Deshalb wird für Fälle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs
zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung
des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) er
gänzt.

Zur Begrenzung des starken Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pfle
geversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung wird die Bemessungsgrundlage
leicht abgesenkt.

Um die häusliche Pflege weiter zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um
5 Prozent erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Pflegevergütungen ambulanter Pfle
geeinrichtungen werden die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um
5 Prozent angehoben.

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet: Wenn die Voraussetzungen
für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegen, soll das
Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebe
dürftiger Person in Anspruch genommen werden können.

Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen
der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1.
Januar 2024 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurz
zeitpflege zusammengeführt. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künf
tig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer
Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge zur Reduzierung der von den Pflegebe
dürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung einge
führt wurden, werden diese ab dem 1. Januar 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte
erhöht. Mit dieser Maßnahme wird dem Trend zu steigenden Eigenanteilen noch stärker
entgegengewirkt.

Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regel
haft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige
Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vor
schläge erarbeiten.

Über ein neu geschaffenes Förderbudget investieren Länder und Kommunen gemeinsam
mit der Pflegeversicherung in Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen
und -strukturen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier, um die Situation von Pflege
bedürftigen zu erleichtern, mehr Transparenz zu schaffen und den Zugang zu vorhandenen
Hilfemöglichkeiten zu verbessern. Die Pflegeversicherung stellt hierfür 50 Millionen Euro
pro Jahr zur Verfügung. Voraussetzung ist eine hälftige Kofinanzierung durch das jeweilige
Bundesland bzw. die jeweilige Kommune als für die Sicherstellung der pflegerischen Infra
struktur bzw. die Daseinsvorsorge zuständige Beteiligte.

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege sollen noch besser genutzt wer
den. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, das die Po
tentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Be
troffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderpro
gramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeein
richtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird um weitere Fördertatbestände, wie eine
stärkere Förderung der Anbindung der Pflege an die TI, ausgeweitet und entfristet. Die bis
her weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
an die Telematikinfrastruktur wird durch einen verpflichtenden Anschluss der Pflegeeinrich
tungen ersetzt. Außerdem sollen pflegebedürftige Personen, ihre Pflegepersonen, weitere
Angehörige und vergleichbar Nahestehende, Mitarbeitende in Krankenhäusern sowie in
Beratungseinrichtungen künftig durch ein elektronisches Informationsportal bei der Suche
nach freien Plätzen und Angeboten wohnortnaher ambulanter und stationärer Pflegeein
richtungen sowie flankierender Unterstützungs- und Beratungsangebote unterstützt wer
den.

Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berück
sichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversi
cherung umgesetzt. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf
0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zwei
ten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet (ab
dem fünften Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 0,6 Beitrags
satzpunkten).

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Pra
xis zeigt, dass mit der in verschiedenen Reformschritten seit 2008 gewachsenen Komple
xität und Unübersichtlichkeit der geltenden Norm Verständnisschwierigkeiten, Auslegungs
fragen und Unsicherheiten verbunden sind. § 18 SGB XI wird daher neu strukturiert und
systematisiert werden, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander
getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Zudem
werden aus Gründen der Rechtssicherheit inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Um für alle Beteiligten mehr Transparenz zu schaffen, werden die Landesverbände der
Pflegekassen zukünftig verpflichtet, die Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versor
gung zu veröffentlichen. Zudem wird die Transparenz für die Versicherten, die Leistungen
der Pflegeversicherung beziehen, verbessert: Die in § 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI gere
gelte Übersicht über die von den Pflegebedürftigen in der Vergangenheit bezogenen Leis
tungen und deren Kosten wird auf Wunsch von den Pflegekassen künftig einmal je Kalen
derhalbjahr automatisch übersandt. Sind die Versicherten an detaillierteren Informationen
darüber interessiert, welche Leistungen im Einzelnen bei der Pflegekasse zur Abrechnung
eingereicht worden sind, erhalten sie von der Pflegekasse künftig auch dazu entsprechende
Auskünfte.

Angesichts der Bedeutung der Betroffenenperspektive für die Verbesserung der Situation
in der Pflege sollen die Grundlagen für die Beteiligung der Organisationen für die Wahrneh
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit
Behinderung im Qualitätsausschuss Pflege verbessert werden: Der Qualitätsausschuss
wird zu mehr Transparenz und zur Einrichtung einer Referenten- bzw. Referentinnenstelle
zur Unterstützung der Betroffenenorganisationen verpflichtet.

In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch
Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbil
dungsmarkt und Erkenntnisse aus dem Modellprogramm nach § 8 Absatz 3b SGB XI wer
den berücksichtigt. Die Förderung von guten Arbeitsbedingungen in der Pflege, insbeson
dere zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, soll ausgebaut und das
Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr nach § 8 Absatz 7 SGB XI bis zum Ende
des Jahrzehnts verlängert werden.

 

Quelle: Bundesministeriums für Gesundheit


 

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