Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 8 Aufwendungen im Ausland

 

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§ 8 Aufwendungen im Ausland

(1) Die Angemessenheit von Aufwendungen für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach den im Mitgliedstaat ortsüblichen Vergütungen.
(2) Aufwendungen für außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen sind angemessen bis zu der Höhe, in der sie für im Inland erbrachte Leistungen angemessen wären.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind in den folgenden Fällen die entstandenen Aufwendungen angemessen:
1. Aufwendungen für Leistungen während einer Dienstreise, wenn die Inanspruchnahme der Leistung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden konnte,
2. Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3. Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige im Inland in Grenznähe wohnt und aus akutem Anlass von dort als nächstgelegenes Krankenhaus ein Krankenhaus im Ausland aufsuchen musste.
(4) Abweichend von Absatz 2 sind entstandene Aufwendungen für eine Behandlung außerhalb der Europäischen Union angemessen, wenn die Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist oder die Behandlung im Ausland wesentlich größere Erfolgsaussichten hat als eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union und die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Behandlung im Ausland aufgrund eines von ihr in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachtens vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. In Ausnahmefällen sind die entstandenen Aufwendungen auch ohne vorherige Anerkennung angemessen.
(5) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Angemessenheit von Aufwendungen der Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union haben oder in einem solchen Staat eingesetzt sind, und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen für im Gastland erbrachte Leistungen nach der im Gastland ortsüblichen Vergütung. Absatz 3 Nrn. 1 und 3 gilt entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Behandlung im Ausland die Behandlungsmöglichkeit im Gastland einzubeziehen ist.


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