Beihilfeverordnung Niedersachsen: § 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

 

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§ 46 Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 45 für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie innerhalb dieses Kalenderjahres den Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag beträgt zwei Prozent und, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger chronisch krank ist, ein Prozent der Summe der jährlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 4 bis 7 der oder des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6. Die Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Bei Beihilfeberechtigten, die verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind, werden die um 15 Prozent verminderten Einkünfte berücksichtigt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind (§ 80 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NBG) erfolgt eine Minderung um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergibt. Maßgebend für die Feststellung des Grenzbetrages sind jeweils die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Antrag muss vor Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.
(2) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, so ist für die Berechnung des Grenzbetrages nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung zugrunde zu legen.
(3) Auf Antrag wird für Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind, Beihilfe gewährt, soweit sie einen Grenzbetrag überschreiten. Hierbei sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 NBG in Verbindung mit § 43 zu berücksichtigen. Für die Höhe des Grenzbetrages ist Absatz 1 Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit sowie
5. Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
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