Beihilfeverordnung Sachsen: § 27 Komplextherapie und integrierte Versorgung

 

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§ 27 Komplextherapie und integrierte Versorgung

(1) Komplextherapien sind Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Angehörigen von Gesundheits- und Medizinalfachberufen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllen, unter Beteiligung eines Psychotherapeuten oder Arzt erbracht werden.
(2) Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 8 bis 19 und 26, die in Form von ambulanten oder stationären Komplextherapien erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von Sozialversicherungsträgern aufgrund von Vereinbarungen mit der Einrichtung oder Leistungserbringern oder, sofern eine solche nicht besteht, aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V., einem entsprechenden Landesverband oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Einrichtung oder Leistungserbringern zu tragen sind.
(3) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind für bis zu maximal fünfundzwanzig Sitzungen je Krankheitsfall und bis zu einem Betrag von 61,35 EUR pro Sitzung bei einer Behandlungsdauer von mindestens fünfzig Minuten beihilfefähig, wenn sie von einem Psychotherapeuten oder Arzt mit einer Weiterbildung zum Klinischen Neuropsychologen oder einer vergleichbaren neuropsychologischen Zusatzqualifikation erbracht wird.
(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung im Sinne von § 140a SGB V erbracht und pauschal berechnet werden, sind unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die in Verträgen zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b SGB V oder, sofern solche nicht bestehen, in entsprechenden Vereinbarungen des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V., einem entsprechenden Landesverband oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Einrichtung oder Leistungserbringern geregelt sind. 


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