Beihilfeverordnung Sachsen: § 30 Häusliche Krankenpflege

 

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§ 30 Häusliche Krankenpflege

(1) Häusliche Krankenpflege umfasst
1. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
2. Behandlungspflege,
3. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und4.ambulante psychiatrische Krankenpflege.
Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege sind dem Grunde nach beihilfefähig. Dem Grunde nach beihilfefähig sind auch Aufwendungen für vorübergehende häusliche Krankenpflege, die außerhalb des Haushalts des Gepflegten an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen von Berufspflegekräften oder geeigneten Ersatzpflegekräften bis zur Höhe der örtlichen Vergütungssätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die in vergleichbaren Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
(3) Wird die häusliche Krankenpflege durch nahe Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt, sind nur die folgenden Aufwendungen bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden Höhe beihilfefähig:
1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte. 


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