Beihilfeverordnung Sachsen: § 36 Überführungskosten in Todesfällen

 

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§ 36 Überführungskosten in Todesfällen

Ist der Tod eines Beamten während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne zum Ort seiner Hauptwohnung beihilfefähig. Für Beamte im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die am Auslandsdienstort mit dem Beamten in einem Haushalt wohnen, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.


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