Bundesbeihilfeverordnung mit Durchführungshinweisen: § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

 

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Zur Gesamtübersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

3 Zu § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland (bleibt frei)


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