Hamburgische Beihilfeverordnung

 

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Beihilferegelungen in Hamburg

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hamburg

Rechtsgrundlage:
Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) aufgrund von § 80 Hamburger Beamtengesetz

Direktlink zum Hamburger Beamtengesetz
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BhVHA2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Aktuelles
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) letztmals zum 7.12.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen. Direktlink zur Beihilfeverordnung von Hamburg
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BhVHA2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Beihilfeinformationen der Freien und Hansestadt Hamburg https://www.hamburg.de/zpd/beihilfe/

Einführung der Pauschalen Beihilfe in Hamburg (Hinweise)

Die Bürgerschaft hat am 16. Mai 2018 das „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ beschlossen (GVBl. S. 199). Mit dem Gesetz wird das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) ergänzt und eine neue Form der Beihilfe geschaffen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte können ab dem 1. August 2018 alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine Pauschale Beihilfe wählen.

Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die Pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen- oder der privaten Krankenversicherung besteht. Ergänzende „individuelle“ Beihilfen wie bisher werden neben der Pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen- oder gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschalen Beihilfe nicht umfasst.

Voraussetzungen:

Die Pauschale Beihilfe wird nur Beihilfeberechtigten gewährt. Einen Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 2 HmbBG

- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

- Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Bei einem Anspruch auf Heilfürsorge (Polizeivollzug, Feuerwehr) wird Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nur gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten die Gewährung der Heilfürsorge ablehnen (§ 112 Abs. 4 HmbBG).

Ein Antrag auf Pauschale Beihilfe ist nur für die Zukunft möglich, bzw. kann nicht für zurückliegende Zeiträume gestellt werden.

Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Hierzu gehören berücksichtigungsfähige Kinder und berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn diese ein Jahreseinkommen von weniger als 18.000 Euro haben, und zwar in dem Jahr bevor der Antrag auf Pauschale Beihilfe gestellt wird (§ 80 Abs. 2 und 11 HmbBG).

Eine Beihilfeberechtigung bzw. die Berücksichtigung von Aufwendungen Angehöriger ist ausgeschlossen, wenn nach § 80 Abs. 3 HmbBG ein anderweitiger, vorrangiger Beihilfeanspruch besteht.

Weitere Voraussetzung ist die Versicherung in einer Krankenvollversicherung. Dabei kommen sowohl eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse als auch eine Krankenvollversicherung bei einer privaten Krankenversicherung in Betracht. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind nicht versicherungspflichtig in der GKV (§ 5 SGB V).

Sie können sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern oder aber eine private Krankenversicherung abschließen.

Beamtinnen und Beamte, die vor Einstellung bei der FHH in der GKV versichert waren, haben u. a. bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V). Interessierte Personen sollten sich in jedem Fall bei ihrer Krankenkasse über die Leistungen und das Verfahren individuell informieren. Diese ist zur Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I).

Darüber hinaus müssen Sie ausdrücklich auf ergänzende Beihilfen verzichten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende „individuelle“ Beihilfeleistungen, die nicht zu den Regelleistungen der GKV gehören:

- Hörgeräte:

Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Hörgeräte liegen aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Hamburg mit 1.050 Euro je Ohr über den in der GKV geltenden Festbeträgen.

- Sehhilfen

Für volljährige GKV-Versicherte ab einem bestimmten Grad der Sehbeeinträchtigung und für mitversicherte Kinder besteht ein Anspruch auf Sehhilfen (§ 33 SGB V). Für diese Hilfsmittel gelten in der GKV einheitliche Festbeträge in Abhängigkeit von der Art der Sehbeeinträchtigung (§ 36 SGB V). In der Beihilfe gelten für den o. g. entsprechenden Berechtigtenkreis von der GKV abweichende pauschale Höchstbeträge in Abhängigkeit von der Art der Sehbeeinträchtigung (§ 12 HmbBeihVO). Für beihilfefähige Aufwendungen für Sehhilfen in sonstigen Fällen gilt ein einheitlicher pauschaler Höchstbetrag in Höhe von 25 Euro je Glas.

- Zahnärztliche Leistungen:

GKV-Versicherte haben bei Zahnersatzmaßnahmen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse (§§ 55 und 56 SGB V). Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen ist von den Versicherten selbst zu tragen. Im Gegensatz hierzu sind für Beihilfeberechtigte die notwendigen nach GOZ privatärztlich abgerechneten Aufwendungen für Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig. Einschränkend gilt hierbei, dass die Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen nicht in voller Höhe, sondern nur zu 60 Prozent beihilfefähig sind.

- Implantologische Leistungen:

Implantologische Leistungen werden in der GKV nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung erbracht. Dagegen sind grundsätzlich zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig (§ 7 Abs. 5 HmbBeihVO).

- Leistungen bei Behandlung im Ausland:

Bei einer notwendigen Behandlung im Ausland bestehen deutliche Unterschiede zwischen den Beihilfeleistungen und den Leistungen der GKV.

- Pauschalen in Geburts- und Todesfällen:

Aus Anlass einer Geburt wird neben den anteiligen Kosten für die medizinische Versorgung grundsätzlich eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro gewährt (§ 25 Abs. 2 HmbBeihVO).

In Todesfällen wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 665 Euro bzw. 435 Euro gewährt (§ 27 Abs. 1 HmbBeihVO). Auch die Kosten der Überführung sind beihilfefähig (§ 27 Abs. 2 HmbBeihVO). In der GKV besteht kein Anspruch auf entsprechende Pauschalen.

Durch den Verzicht entfällt der Anspruch auf diese die Leistungen Ihrer Krankenversicherung ergänzenden Beihilfeleistungen. Dies gilt auch für entsprechende Leistungsausschlüsse privater Krankenversicherungen. Ein Anspruch auf „individuelle Beihilfe“ besteht dann nicht mehr. Ein über die Pauschale Beihilfe hinausgehender Anspruch auf Beihilfe als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn kommt nur in sehr seltenen, atypischen Härtefällen in Betracht (§ 80 Abs. 9 S. 11 HmbBG.

Umfang des Anspruchs:

Grundsätzlich werden 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für eine Krankenvollversicherung der bzw. des Beihilfeberechtigten und 50 Prozent der Kosten für eine Krankenvollversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige als Pauschale Beihilfe erstattet.

Zu berücksichtigende Kosten für eine Krankenvollversicherung vermindern sich um den Beitrag eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder um den Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung. Dies kommt insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kosten ihrer Versicherung bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz und nach dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag, während sich die Versicherungskosten GKV versicherter Beamtinnen und Beamten nach dem ermäßigten Beitragssatz und dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag bemessen.

Für privat Versicherte gilt: Bei der Berechnung der Pauschalen Beihilfe werden nur Beitragsanteile für Vertragsleistungen einer Krankenvollversicherung berücksichtigt, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach SGB V vergleichbar sind, maximal der Beitrag im Basistarif der Privaten Krankenversicherung.

Pauschale Beihilfe bei Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf:

Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, bei Bestehen jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit, kraft Gesetzes. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in eines auf Probe umgewandelt, sondern ein neues Beamtenverhältnis begründet. Damit entsteht erneut ein Anspruch auf Beihilfe, so dass die frühere Entscheidung für die Inanspruchnahme der Pauschalen Beihilfe nicht weiter gilt.

Folgen des Eintritts in den Ruhestand:

Der Anspruch auf eine Pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen. Der GKV-Beitragssatz für freiwillig GKV versicherte Beamtinnen und Beamte steigt von 14,0 auf 14,6 Prozent. Die Zuständigkeit für die Zahlung der Pauschalen Beihilfe wechselt von der Personalstelle zur Beamtenversorgung des Zentrums für Personaldienste. Die Zahlung erfolgt dann mit den Versorgungsbezügen.

Folgen des Wegfalls eines Heilfürsorgeanspruchs bei Eintritt in den Ruhestand:

Nach dem Wegfall bei Eintritt in den Ruhestand sind Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte grundsätzlich beihilfeberechtigt. Zur Aufrechterhaltung eines vor Eintritt in das Beamtenverhältnis und dem Erwerb des Heilfürsorgeanspruchs bestehenden Versicherungsverhältnisses bieten die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung. Auch die Privaten Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dann nach Eintritt in den
Ruhestand durch schriftlichen Antrag die freiwillige Entscheidung über Inanspruchnahme der Pauschalen Beihilfe getroffen werden. Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung werden nicht von der Pauschalen Beihilfe erfasst.

Folgen eines Wechsels der Krankenversicherung:

Bei einem späteren Wechsel - sofern sozialrechtlich zulässig – aus einem Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse in ein Versicherungsverhältnis mit einer privaten Krankenversicherung oder umgekehrt wird die Pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Ausnahmen gelten bei einer Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (z. B. bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf).

Folgen eines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn:

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der Pauschalen Beihilfe durch den hamburgischen Dienstherrn erfolgt nicht.

Pflichten:

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die zu Veränderungen des Anspruchs auf Pauschale Beihilfe führen, Beitragsänderungen sowie Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen und Krankenversicherungen sind von aktiven Beamtinnen und Beamten der Personalstelle und von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern dem Zentrum für Personaldienste unverzüglich mitzuteilen.

Unwiderruflichkeit:

Die einmal durch schriftlichen Antrag getroffene Entscheidung ist unwiderruflich. Ein Hin- und Herwechseln zwischen der Pauschalen Beihilfe und der „individuellen“ Beihilfe ist nicht möglich. Aufwendungen für Leistungen, die gegebenenfalls über dem Leistungsniveau der GKV liegen, können damit auch nicht mehr bei der Beihilfestelle
geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte in der GKV das Prinzip der Kostenerstattung wählen (§ 13 SGB V).

Weitere Informationen zum Krankenversicherungsschutz:

Informationen zum Krankenversicherungsschutz erhalten Sie von den Krankenkassen, den Krankenversicherungen oder unabhängigen Beratungsstellen. Diese können dabei auch die für diese Entscheidung maßgeblichen derzeitigen und beabsichtigten zukünftigen Lebensumstände berücksichtigen und Ihnen einen entsprechend angepassten Versicherungsschutz anbieten.

Die die Anträge auf Pauschale Beihilfe bearbeitenden Personalstellen verfügen nicht über die hierzu erforderlichen umfassenden Informationen und können deshalb in diesen Fragen keine Beratung anbieten.

Informationen zum „Hamburger Modell“

Das sog. Hamburger-Modell einer pauschalen Beihilfegewährung ist neu. Lassen sie sich deshalb über alle Wege und Möglichkeiten eingehend beraten! Entscheidungen zur Krankenversicherung sind in der Regel lange bindend!

Weitere Informationen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
www.beamte-in-der-pkv.de/

 

Weitere Informationen des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg: www.hamburg.de/beihilfe

 

Antragsgrenzen & Fristen

Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.

Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung.

Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Arzneimittel

Grundsätzlich sind Aufwendungen für schriftlich von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel beihilfefähig.

Grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind:
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität (wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen)
- Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden
- Unwirtschaftliche Arzneimittel
- Arzneimittel, die im Rahmen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden verordnet werden
- Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- oder Körperpflegemittel sind weder in medizinisch begründeten Einzelfällen noch aus Fürsorgegründen beihilfefähig)
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel (diese sind in bestimmten Ausnahmefällen beihilfefähig).
- Nicht zugelassene Arzneimittel (nur in ganz besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig).

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe für:
- Erkältungsmittel etc.
- Mund- und Rachentherapeutika außer bei Pilzinfektionen.
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 18 000 Euro nicht überstieg.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25 Euro gemindert.

"Tabelle S. 184"

Abzugsbeträge

Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Abzugsbeträge werden nicht für besonders preisgünstige Arzneimittel vorgenommen.

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen in Krankheitsfällen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, sowie für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 13 gepflegt wird. Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Heilpraktiker

Leistungen eines Heilpraktikers sind grundsätzlich beihilfefähig. Die beihilfefähigen Behandlungskosten orientieren sich am Mittelwert des jeweiligen Vergütungsrahmens im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH); sie dürfen den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen jedoch nicht überschreiten. Werden höhere Sätze in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend zu kürzen.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Bei der ambulanten Pflege besteht eine Besonderheit für Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Im Übrigen kann auf die Regelungen des Bundes zurückgegriffen werden.

Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad
a) 2 bis zur Höhe von 20 Prozent,
b) 3 bis zur Höhe von 40 Prozent,
c) 4 bis zur Höhe von 60 Prozent
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können  Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 Prozent der genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig.

Stationäre Pflege

Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen bei der regulären Pflege
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von 1.000 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 1.250 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 1.600 Euro,
bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von 1.450 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 1.750 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 2.100 Euro,
bei der Wachkomabetreuung
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von 2.000 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 2.400 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 2.550 Euro,
insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgenden zumutbaren Eigenanteil übersteigen:

Zumutbarer Eigenanteil
1) Für Beihilfeberechtigte mit
a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro,
b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro,
c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro;
diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe nach dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz gewährt.

2) Bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen bzw. eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten – d.h. es besteht kein privater Haushalt mehr:

In diesem Fall sind 60 Prozent der Bruttoeinkünfte (Dienst- und/oder Versorgungsbezüge, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes) als zumutbarer Eigenanteil von den beihilfefähigen Heimunterbringungskosten abzuziehen. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe mit einem Beihilfebemessungssatz gewährt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Rehabilitation
Grundsätzlich beihilfefähig sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Bei Genehmigung und Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme kann innerhalb einer Vierjahresfrist keine Kur nach § 21 HmbBeihVO aufgrund desselben Krankheitsbildes genehmigt werden.

- Für Maßnahmen nach § 20 HmbBeihVO (Rehabilitation) wird kein Sonderurlaub gewährt, da Dienstunfähigkeit vorliegt.

Kuren

Bei Kuren sind grundsätzlich die Aufwendungen beihilfefähig für
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Heilkuren

Kuren sind nach begründeter ärztlicher Bescheinigung zu Art und Dauer beihilfefähig und nicht mit gleichen Erfolgsaussichten durch andere Heilmaßnahmen , insbesondere durch eine andere Behandlung wohnortnah ersetzt werden kann.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Todesfälle

Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten geht der Beihilfeanspruch für die bereits entstandenen Aufwendungen auf den Erben über.

Aufwendungen aus Anlass des Todes

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenaus (Unterbringung im Zweibettzimmer bzw.sog. Chefarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u. a. Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60 v. H. beihilfefähig.

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten. Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen.

Zum Schluss …

Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z. B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Privatklinik

Es ist zu beachten, dass Aufwendungen hierfür höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig sind, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz maßgebend ist.

BH 2018



 

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)

Stand: 26.10.2010.

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck 

§ 2 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

§ 3 Begrenzung der Beihilfen

§ 4 Verfahren

Abschnitt II
Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

§ 6 Psychotherapeutische Leistungen

§ 7 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

§ 8 Arznei- und Verbandmittel

§ 9 Heilbehandlungen

§ 10 Komplexleistungen

§ 11 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

§ 12 Sehhilfen

§ 13 Häusliche Krankenpflege

§ 14 Familien- und Haushaltshilfe

§ 15 Soziotherapie

§ 16 Fahrtkosten

§ 17 Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

§ 18 Krankenhausleistungen

§ 19 Palliativversorgung

Abschnitt III
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen

§ 20 Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

§ 21 Kuren

Abschnitt IV
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 22 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Abschnitt V
Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 23 Erste Hilfe

§ 24 Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

§ 25 Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen

§ 26 Organtransplantationen

§ 27 Todesfälle

§ 28 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsvorschriften

§ 30 Inkrafttreten 


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