Hessische Beihilfeverordnung

 

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Beihilferegelungen der Länder: Hessen 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hessen

Rechtsgrundlage:
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) aufgrund § 92 Hessisches Beamtengesetz (HBG).

§ 92 Hessisches Beamtengesetz (HBG) ermächtigt zum Erlass einer Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Die HBeihVO wurde in der Fassung vom 05.12.2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564) in Kraft gesetzt und zuletzt geändert am 15.11.2021 (GVBl. S. 718, 731).

Aktuelles

Beihilfe in Hessen: Hinweise zu Änderungen der hessischen Beihilfe durch das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG), das vom Hessischen Landtag verabschiedet und am 24.11.2021 in Kraft getreten ist. >>>zu den Hinweisen

Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

 

Hier zum Direktlink zur Hessischen Beihilfenverordnung

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=304&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BeihVHErahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.h#lawid:169488,1

Beihilfeinformationen des Landes Hessen

www.rp-kassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/beihilfen

 

 

ACHTUNG: Beihilfe für Tarifbeschäftigte

Für nach dem 30.04.2001 eingestellte Tarifbeschäftigte besteht kein Beihilfeanspruch mehr. Für Tarifbeschäftigte, die bei einem hessischen Dienstherrn bereits vor dem 01. Mai 2001 beschäftigt waren und seither ununterbrochen beschäftigt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Diese Personen, sofern sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, erhalten nach § 5 Abs. 4 HBeihVO keine Beihilfen zu Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie
- zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben
- über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch
- genommen haben,
- sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben gewähren lassen. Beihilfen können sie nur erhalten, wenn die Krankenkasse nach Satzung usw. allgemein keine Sachleistungen oder nur Geldleistungen erbringt.

Den genannten Personen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie im Familien-, Orts-, Sozialzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) stehen deshalb
- zu Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung,
- zu Gebühren privatliquidierender Ärzte sowie Heilpraktiker
- Aufwendungen für Brillen und Leistungen, die das medizinisch notwendige Maß überschreiten (teure Hilfsmittel, Behandlung auf Wunsch ohne medizinische Notwendigkeit),
- zu Kosten der ambulanten und stationären Pflege, Arznei-, Verband- und Heilmittel
keine Beihilfen zu.

Andernfalls besteht ein Beihilfeanspruch immer dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung entweder
- für eine bestimmte beihilfefähige Aufwendungsart überhaupt keine Leistungen vorsieht oder aber zu Aufwendungen Zuschüsse gewährt.

Im Wesentlichen beschränkt sich der Beihilfeanspruch eines krankenversicherungspflichtigen Tarifbeschäftigten auf die Geltendmachung der
- Aufwendungen im Rahmen der "zahnärztlichen Sonderleistungen" (wie Kronen, Brücken und Prothesen sowie Seitenzahnverblendungen); jedoch keine Beihilfe zu Mehrkosten für Zahnfüllungen (z.B. Keramik- und Goldinlays) gem. der VV zu § 5 Abs. 4 Nr. 5),
- Aufwendungen im Rahmen einer anerkannten ambulanten Heilkur, Aufwendungen im Rahmen einer anerkannten stationären Sanatoriumsbehandlung, soweit die gesetzliche Krankenversicherung nur einen Zuschuss gewährt,
- Bestattungskosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sterbegelder.

Für freiwillig oder privat versicherte Tarifbeschäftigte erweitert sich der Beihilfeanspruch u.a. für folgende Leistungen:
- Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung, soweit für Aufwendungen ab dem 01.11.2015 eine entsprechende Wahlleistungserklärung vorliegt
- Gebühren privatliquidierender Ärzte sowie Heilpraktiker
- Aufwendungen für Brillen und
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
- Heilbehandlungen
- Hilfsmittel

Hierbei sind die Kürzungsvorschriften des § 5 Abs. 3 HBeihVO zu beachten (gelten nur für gesetzlich Versicherte Tarifbeschäftigte).

In keinem Fall beihilfefähig sind die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen und Kostenanteile wie:
- Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmittel,
- Eigenanteile im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, bzw. einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
- Eigenanteile zu Fahrkosten

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für berücksichtigungsfähige familienversicherte Angehörige des Tarifbeschäftigten.

Gem. § 15 Abs. 8 HBeihVO ist der Bemessungssatz für privat versicherte Beihilfeberechtigte, denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ein Beitragszuschuss (vom Arbeitgeber) zusteht, um 50 Prozent zu kürzen.

Für Tarifbeschäftigte endet der Beihilfeanspruch
- im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- nach Ablauf des (befristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
- mit dem Rentenbezug oder
- mit dem Tode des Bediensteten.

Teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen der Arbeitszeit entsprechenden Anteil.

 



Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen. Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen.

Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vor zulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen.

Arzneimittel

Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
- Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
- unwirtschaftliche Arzneimittel.

Beihilfebemessungssätze

Eigenständiges, gestaffeltes Bemessungssystem (vgl. § 15 HBeihVO):

- Allein stehende Beihilfeberechtigte: 50 Prozent.
- Für verheiratete Beihilfeberechtigte : 55 Prozent.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind: zusätzliche Erhöhung um je 5 Prozent (höchstens auf 70 Prozent).

Diese Erhöhung gilt nicht:
1. wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg (2017: 8.820 Euro),
2. wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind, einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten, Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 52 Euro monatlich oder von mindestens der Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten oder Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem  Bundesversorgungsgesetz, haben.

- Empfänger von Versorgungsbezügen: Erhöhung um 10 Prozent.
- Empfänger von Witwen- oder Witwergeld: Erhöhung um weitere 5 Prozent.

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung und bei einer Anschlussheilbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent, höchstens jedoch auf 85 Prozent.

Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz

Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 vom Hundert für ihre Aufwendungen.

Bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, sowie bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41 Euro monatlich beträgt.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Abweichend wird bei Pflegeaufwendungen auf die für Bundesbeamte geltenden Sätze verwiesen (i.d.R. 70 Prozent).

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Der Bemessungssatz für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte und deren Angehörige nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 HBeihVO beträgt unabhängig sonstiger Bemessungskriterien ausschließlich 50 Prozent.

Achtung: Abweichende Beihilfebemessungssätze bei Pflegeleistungen

"Tabelle S. 191"

Änderung bei den Einkünften des Ehegatten

Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte, z.B. durch Aufgabe der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, keine Einkünfte mehr oder haben sich diese Einkünfte sehr verringert, erhöht sich der Bemessungssatz bereits im laufenden Kalenderjahr widerruflich um 5 Prozent. Im Folgejahr ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / Lebenspartner darf im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (2018: 9.000 Euro).

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Abzugsbeträge bei Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen: 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel.

Vom Abzug ausgenommen:
- Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125,00 Euro monatlich nicht übersteigen.
Andere Einkünfte neben den Versorgungsbezügen und solche der Familienangehörigen werden nicht berücksichtigt ,
- Personen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege erhalten,
- Arznei- und Verbandmittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind.

Keine Kürzung ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 Euro im Kalendermonat übersteigt.

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind Aufwendungen beihilfefähig für
- die Hebamme, ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,
- Verband- und Arzneimittel,
- Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten,
- eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wenn die Entbindung in einer Krankenanstalt erfolgt und ein Kind unter 15 Jahren im Haushalt lebt,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt),
- notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Entbindung, entsprechende ärztliche Versorgung für das Kind.

Heilpraktiker

Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Häusliche Pflege

Zu den Sätzen bei dauerhafter häuslicher Pflege vgl. die Sätze des Bundes.

Vollstationäre Pflege

Pflegebedingte Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Pflegeheimen sind entsprechend den Sätzen des Bundes beihilfefähig:

Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser bis zur Höhe von insgesamt 1.600 Euro in der Pflegegrad 2, von insgesamt 2.200 Euro in der Pflegegrad 3, von insgesamt 2.800 Euro in der Pflegegrad 4 und von insgesamt 3.300 Euro in Pflegegrad 5 als Beihilfe gezahlt.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten sind bis zu einer Höhe von 1 100 Euro beihilfefähig.

Dabei sind folgende Eigenanteile sind zu berücksichtigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einer oder einem Angehörigen 40 Prozent,
b) mehreren Angehörigen 35 Prozent
des um 550 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 400 Euro – verminderten Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer
Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und die veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Sanatoriumsbehandlungen

Für eine Sanatoriumsbehandlung muss die Notwendigkeit von einem Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt werden. Die Krankheit darf nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. in dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden können; ebenfalls muss die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkennen. Die Sanatoriumsbehandlung muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung!

Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.

Ausnahmen:
- Schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung oder
- der Patient sofort in ein Sanatorium eingeliefert werden musste oder
- bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.

Neben den Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil- und Verbandmitteln sowie Heilbehandlungen sind u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der jeweiligen Einrichtung, die Beförderung und die Kurtaxe und beihilfefähig. Begleitpersonen sind berücksichtigungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt wurde. Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig.

Heilkuren

Voraussetzung für eine Heilkur ist, dass diese nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Dabei ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle erforderlich. Diese ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt wurde. Die Heilkur muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung.

Beihilfefähig sind im Wesentlichen die gleichen Aufwendungen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage bis 16,00 Euro täglich beihilfefähig; bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,00 Euro täglich.

Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Hesssichen Beihilfenverordnung aufgeführten Kurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

Hinweis für Lehrkräfte:

Die Heilkur soll in den Sommerferien durchführen werden, sofern der Amts- oder Vertrauensarzt in seinem Gutachten nicht einen früheren Kurantritt für dringend erforderlich hält.

Todesfälle

Beihilfefähig sind:
- die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder
- Aufwendungen aus Anlass des Todes:

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten sowie für dessen letzte Krankheit erhalten der Hinterbliebene Ehegatte sowie die leiblichen und angenommenen Kinder Beihilfen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Belege zuerst vorlegt. Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Belege Beihilfe, soweit sie in Rechnung gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Bestattungs-/Sterbegelder und sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, sind jedoch zu berücksichtigen.

Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem Tod bezahlt hat.

Wahlleistungen

Die Hessische Beihilfeverordnung wurde bezüglich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) geändert.

Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen bleiben nach rechtzeitiger Abgabe einer Erklärung und Zahlung des monatlichen Beitrages in bisherigem Umfang beihilfefähig:
- gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen
- gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich 16 Euro täglich.

Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein. Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben.

Dazu muss gegenüber der Beihilfefestsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen erklärt werden, ob der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen beibehalten werden soll.

Es gelten folgende Ausschlussfristen:
- Nach der Entstehung des Anspruches auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: sechs Monate.
- Für alle übrigen Beihilfeberechtigten, auch bereits vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: drei Monate (bis zum 31. Januar 2016).

Die Erklärung für die Wahlleistung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten des folgenden Kalendermonats widerrufen werden.

Die Zahlungspflicht ruht während einer Elternzeit sowie während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Während einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht.

Der Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG des Arbeitgebers dar. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.

Zahntechnische Leistungen

Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Zum Schluss …

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden, erstattungsfähig. Bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres bzw. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig. Bei Personen ab vollendetem 35. Lebensjahr werden die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit, erstattet. Diese Aufwendungen
sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Auslandsreise ist.

Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und 15. Lebensjahr beihilfefähig.

Hessische Besonderheit „Sachleistungsbeihilfe“

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Hiervon ist ausgenommen sind Ehegatte des Beihilfeberechtigten, deren Einkommensgrenze überschritten ist. Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden.

BK
eBescheid

Die Beihilfeberechtigte des Landes Hessen haben die Möglichkeit, ihren Beihilfebescheid über ein Web-Portal elektronisch abzurufen. Näheres dazu finden Sie unter https://ebescheid.hessen.de
EK

BH 2018

Mehr Informationen zur Beihilfe in Hessen finden Sie in diesem Merkblatt.


 

Beihilfenverordnung des Landes Hessen

Stand: 07.04.2010

Inhaltsübersicht:

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger

§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

§ 14 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

§ 15 Bemessung der Beihilfe

§ 16 Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten

§ 17 Verfahren

§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 20 Verwaltungsvorschriften

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 2 Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
Anlage 3 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke


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