Bayerische Beihilfevorschriften: Gesamtfassung

 

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Beihilferegelungen der Länder: Bayern

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Bayern.

Rechtsgrundlage:
Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Aktuelles
Bayern hat die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) letztmals zum 24. Juli 2017 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.


Bayern: Verbesserungen in der Beihilfe seit 1. Januar 2020

Seit 1. Januar 2020 gilt in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nun der neue Grenzbetrag in Höhe von 20.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der (Beihilfe-)Antragsstellung diesen Grenzbetrag nicht übersteigt. Nun erfolgte eine Erhöhung um 2.000 Euro. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, da die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten in den kommenden Jahren ansteigen wird. Mit diesem Anteil gehen die Renten in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG ein. Damit steigt die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten bzw. Lebenspartners entstehen wird. Bei einer Überschreitung gilt der Ehegatte bzw. Lebenspartner nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich selbständig, mit der Folge, dass eine (private) Vollversicherung erforderlich ist.

Daneben hat sich die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags geändert. Bisher war in Art. 96 Abs. 3a geregelt, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wurde. Diese Frist ist nun auf drei Jahre angehoben worden.

Hinweis: Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt noch die Regelung vor 2020.

Änderung zum 01.01.2017:
Beihilfeanspruch erhöht sich auf 70 % während Elternzeit

Während der Elternzeit erhöht sich der Beihilfeanspruch in Bayern ab 01.01.2017 auf 70 Prozent. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die bisher nur einen Beihilfeanspruch von 50 Prozent hatten. Personen, die bereits in Elternzeit sind, wurden von ihren jeweiligen Dienststellen über den erhöhten Anspruch informiert.

Mehr Beihilfeinformationen zu Bayern:

https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/index.aspx

Der Freistaat Bayern hat eine Informationsbroschüre zum bayerischen Beihilferecht herausgegeben (2019).
>>>Bayerisches Beihilferecht 

Direktlink zur Beihilfeverordnung von Bayern
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV/True?AspxAutoDetectCookieSupport=1

 

Antragsgrenzen & Fristen

Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel

Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Beihilfebemessungssätze

50 Prozent für Beihilfeberechtigte
70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.

Beihilfe in Elternzeit

Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten:
18.000 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbeteiligung

3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.

Keine Eigenbeteiligung
- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen  Ehegatten / Lebenspartner).

Belastungsgrenze

2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze):
- bei wahlärztliche Leistungen: 25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
- bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (höchstens für 30 Tage pro Jahr).

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird sowie weiteren in § 42 definierten Leistungen.

Heilpraktiker

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes unter www.beihilfevorschriften.de).

Pflege

Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar.

Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen:

Häusliche und teilstationäre Pflege

Bei häuslicher und teilstationärer Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden monatlich folgende Beträge beihilfefähig:
bis höchstens
1. des Pflegegrades 2..........689 Euro,
2. des Pflegegrades 3.......1 341 Euro,
3. des Pflegegrades 4.......2 012 Euro,
4. des Pflegegrades 5.......3 352 Euro.

Stationäre Pflege

Pflegebedingte Aufwendungen sind bis zu den üblichen Pauschalsätzen beihilfefähig. Zu den Pflegeleistungen, die über die allgemeinen Sätze hinausgehen sowie für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.

Der Eigenanteil beträgt in Bayern:

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 Prozent des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 Prozent des Einkommens,
3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt.

Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung beträgt für Aufwendungen, die ab 01.09.2017 entstehen, 3.471,69 Euro (ab dem 1.1.2018: 3553,28 Euro).

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Kuren

Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren.

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren!

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig.

Sehhilfen

Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.

Todesfälle

Beihilfen zu Leistungen in Todesfällen werden nicht gewährt. Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Die Erbeneigenschaft ist durch Erbschein nachzuweisen; bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Kindern des Verstorbenen kann darauf verzichtet werden, wenn die Originalbelege vorgelegt werden und die Beihilfe auf das Bezügekonto überwiesen wird.

Zahnärztliche Leistungen

Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig.

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten. Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen.

Zum Schluss …

Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahnersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung“ wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.

Geplante Anpassungen des Beihilferechts in Bayern

Der Freistaat Bayern will mit einer 5. Änderungsverordnung sein Beihilferecht anpassen: Heilbehandlungen: Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Schnitt um etwa 30 % vorgesehen.

Sehhilfen:
Diese sollen künftig auch über das 18. Lebensjahr hinaus, ohne Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche beihilfefähig sein. Die aktuellen Höchstbeträge liegen zwischen 31 Euro und 92,50 Euro zuzüglich etwaiger Mehrbeträge bei besonderen Indikationen.


UT BH 2018




UT BH 2018/ID 4969


 

Beihilfeverordnung des Freistaaats Bayern

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung)

Kasten "Aktuelles"

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 02.01.2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F) wurde zuletzt durch Verordnung vom 18.08.2021 (GVBl. S. 558) geändert. Den aktuellen Verordnungstext finden Sie hier.

UT-akt

Stand: 01.05.2009

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

Abschnitt II
Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

§ 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

Abschnitt III
Grundsatz der Beihilfefähigkeit

§ 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Abschnitt IV
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen

§ 10 Psychosomatische Grundversorgung

§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

§ 12 Verhaltenstherapie

§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren

§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

§ 15 Kieferorthopädische Leistungen

§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

§ 17 Implantologische Leistungen

§ 18 Arznei- und Verbandmittel

§ 19 Heilbehandlungen

§ 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher

§ 20 Komplexleistungen

§ 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

§ 22 Aufwendungen für Sehhilfen

§ 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining)

§ 24 Häusliche Krankenpflege

§ 25 Familien- und Haushaltshilfe

§ 26 Fahrtkosten

§ 27 Auswärtige ambulante Behandlungen

§ 28 Krankenhausleistungen

Abschnitt V
Rehabilitationsleistungen

§ 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

§ 30 Beihilfe bei Kuren

Abschnitt VI
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 32 Häusliche und teilstationäre Pflege

§ 33 Verhinderungspflege

§ 34 Kurzzeitpflege

§ 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

§ 36 Stationäre Pflege

§ 37 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

§ 38 Zusätzliche Betreuungsleistungen

§ 39 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

§ 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

Abschnitt VII
Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

§ 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption

§ 44 Sonstige Aufwendungen

§ 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

Abschnitt VIII
Leistungsumfang, Verfahren

§ 46 Bemessung der Beihilfen

§ 47 Begrenzung der Beihilfen

§ 48 Verfahren

Abschnitt IX
Schlussbestimmungen

§ 49 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

§ 50 Inkrafttreten

§ 51 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 BBhV) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21 der BBhV) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der BBhV) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 BBhV

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4 der BBhV) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 der BBhV) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


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