Beihilfeverordnung in Rheinland-Pfalz

 

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Beihilferegelungen der Länder: Rheinland-Pfalz 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage:

Beihilfenverordnung (BVO) aufgrund von § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz

Aktuelles

Rheinland-Pfalz hat die Beihilfenverordnung (BVO) letztmals zum 22.11.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Hier geht es zum Direktlink der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
https://fm.rlp.de/de/themen/verwaltung/finanzielles-dienstrecht/beihilfe/beihilfenverordung-bvo/

Weitere Beihilfeinformationen des Landes Rheinland-Pfalz
https://www.lff-rlp.de/fachliche-themen/beihilfe/

Antragsgrenzen & Fristen

Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, sonst erlöschen die Ansprüche. Der Bescheid kann für Landesbeamte nach Registrierung auch über ein Online-Portal übermittelt werden.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Empfängern von Anwärterbezügen gilt eine Grenze von 100,00 Euro. Die Vorlage von Originalbelegen ist entfallen!

Arzneimittel

Aufwendungen für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn diese von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker nach Art und Menge vor der Beschaffung schriftlich verordnet worden sind.

Nicht beihilfefähig sind folgende Mittel:
1.) die
- überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie der Steigerung der sexuellen Potenz,
- zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts,
- zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder
- geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z.B. insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser und medizinische Körperpflegemittel).
2.) Geriatrika und Stärkungsmittel

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze (grundsätzlich wie Bund)

Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 80 Prozent, wenn
- das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680,00 Euro und bei Verheirateten 1.940,00 Euro nicht übersteigt und
- der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent des Gesamteinkommens übersteigt.

Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebende Gesamteinkommen sind die Bruttoversorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung.

Für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten, bei denen bis zum 31.12.1997 zur Berechnung der Beihilfe die Sonderregelungen in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung angewendet werden, beträgt der Bemessungssatz seit dem 01.01.1998 80 Prozent, wenn deren laufendes monatliches Familieneinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als 2.300,81 Euro ist.

Berücksichtigungsfähige Personen

Aufwendungen für Ehegatten bzw. Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung einer Beihilfe 20.450,00 Euro bei einer vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft – nicht überstiegen haben. Bei einer nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt als Einkommensgrenze der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (2017: 8.820 Euro).

In Geburtsfällen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner unabhängig von der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähig.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen.

Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt:

"Tabelle S. 217"

Für bestimmte Personengruppen und Aufwendungen mindert sich die Kostendämpfungspauschale oder entfällt:

Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sie sich entsprechend der verminderten Arbeitszeit.

Bei Versorgungsempfängern bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 Prozent der vollen Pauschale.

Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 Prozent der vollen Pauschale. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40 Euro.

Die Pauschale entfällt bei Empfängern von Anwärterbezügen, bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Auch für Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entfällt die Pauschale. Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben.

Geburt

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, die ärztlichen Behandlungskosten, Heil- und Verbandmittel, ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Hebamme oder Entbindungspfleger/in sowie für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten. Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 150,00 Euro gewährt.

Heilpraktiker

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Rheinland-Pfalz ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze beihilfefähig.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

Wesentliche Unterschiede bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

Neben den Pflegesätzen besteht bei besonderem Pflegebedarf eine Aufstockungsregelung in Abhängigkeit von der Pflegestufe, die sich an den durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft orientiert. Dieser Aufstockungsbetrag wird um einen Eigenanteil in Abhängigkeit von der Zahl der Angehörigen sowie der monatlichen Bezüge verringert.

Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte

Nach Abzug dieses Eigenanteils können die Aufwendungen für eine Berufspflegekraft je nach Pflegegrad insgesamt nur bis zu folgenden Beträgen als angemessen anerkannt werden:
Pflegegrad 2......................... 911,35 Euro
Pflegegrad 3...................... 1.822,70 Euro
Pflegegrad 4...................... 2.734,04 Euro
Pflegegrad 5...................... 3.645,38 Euro

Die Beträge beziehen sich auf die durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft.

Höhe des Eigenanteils

Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach den Bezügen (Versorgung und Rente) und der Anzahl der Angehörigen. Die höheren Aufwendungen sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

"Tabelle S. 219"

Wesentliche Unterschiede bei vollstationärer Pflege

Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile:

70 Prozent des Einkommens
- bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
- bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehöriger 40 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 35 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen
- der um 510,00 Euro verminderten Einnahmen bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (360,00 Euro bei Versorgungsempfängern)

Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge – ohne kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt.

Die Verbesserungen aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sowie dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurden in das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz übernommen.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Hinweis zu Heilkuren

Aufwendungen für eine Heilkur für aktive Bedienstete sind beihilfefähig, wenn die Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z. B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Wiederholungskuren sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits aus diesem Anlass eine Beihilfe gewährt wurde. Bei schweren Erkrankungen sind Ausnahmen möglich.

Sehhilfen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung. Für die erneute Beschaffung einer gleichartigen Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Todesfälle

Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichensarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz oder die Überführung zum nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes für die Urne, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal. Die Kosten für den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes sind nur bis zu einem Betrag von 250,00 Euro beihilfefähig.

Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod und den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

Wahlleistungen

Bei stationärer Behandlung sind Wahlleistungen beihilfefähig, wenn der Beihilfe berechtigte innerhalb von drei Monaten (z. B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) gegenüber der Festsetzungsstelle erklärt hat, Wahlleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärung gilt gleichzeitig als Einverständnis für den Abzug des zu zahlenden Betrages von 26,00 Euro monatlich von den Bezügen.

Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, eine erneute Anspruchsbegründung ist ausgeschlossen, wenn nicht oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die beihilfefähigen Wahlleistungen umfassen auch wahlärztliche Leistungen wie die Chefarztbehandlung. Die Kosten der Unterbringung werden bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12,00 Euro täglich erstattet.

Zahnärztliche Leistungen

Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten für Zahnkronen, Inlays usw.) sind zu 60 Prozent beihilfefähig und durch den Zahnarzt bzw. das Dentallabor nachzuweisen.

Zum Schluss …

Vorsorge

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
Aufwendungen z.B. zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur Vorbeugung berufsbedingter Erkrankungen werden als beihilfefähig anerkannt. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme auch von berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Der Kurs muss von der gesetzlichen Krankenversicherung als förderfähig anerkannt sein und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten muss nachgewiesen werden. Je Kurs sind maximal 75 Euro beihilfefähig. Diese Kurse unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale.

Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen sind nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

Behandlung in Privatkliniken

Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht anwenden, sind allgemeine Krankenhausleistungen
- bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und
- in allen anderen Fällen
a) bei Behandlung von Erwachsenen bis zu 260,00 EUR (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich
b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zu 360,00 EUR (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich beihilfefähig.

Aufwendungen für Leistungen, die von diesen Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 (allgemeine Krankenhausleistungen) sind mit den vorab genannten Beträgen abgegolten.

Geplante Änderung für Sommer 2018 durch eine 3. Änderungsverordnung:

- Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff soll neu definiert werden. Die Beihilfefähigkeit für Arznei- und Verbandmittel soll auf solche Produkte beschränkt werden, deren pharmakologische immunologische oder metabolische Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Beihilfefähig sind dann schriftlich verordnete Arzneimittel, die
- Nach dem Arzneimittelgesetz registriert und zugelassen sind,
- Zubereitungen, die mindestens einen arzneilichen wirksamen Bestandteil enthalten,
- Medizinprodukte (Definition über eine eigne Anlage) und
- Verbandmittel.

UT BH 2018 .



 


 

Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Stand: 22. Juni 2011

Inhaltsübersicht:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung
§ 2 Rechtsnatur der Beihilfen
§ 3 Beihilfeberechtigte Personen
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person
§ 6 Konkurrenzen
§ 7 Öffentlicher Dienst
§ 8 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 9 Nachrang des Beihilfeanspruchs
§ 10 Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V

Teil 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 11 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
§ 12 Zahntechnische Leistungen
§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 14 Implantologische Leistungen
§ 15 Wartezeiten
§ 16 Kieferorthopädische Leistungen
§ 17 Psychotherapeutische Leistungen
§ 18 Psychosomatische Grundversorgung
§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 20 Verhaltenstherapie
§ 21 Arznei- und Verbandmittel
§ 22 Heilbehandlungen
§ 23 Komplextherapien
§ 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 25 Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen
§ 26 Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung
§ 27 Häusliche Krankenpflege
§ 28 Teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe
§ 30 Fahrtkosten
§ 31 Erste Hilfe und Entseuchung
§ 32 Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung
§ 33 Organspende
§ 34 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Teil 3 Aufwendungen in Pflegefällen

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
§ 36 Häusliche Pflege
§ 37 Teilstationäre Pflege
§ 38 Kurzzeitpflege
§ 39 Vollstationäre Pflege
§ 40 Pflegehilfsmittel
§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 42 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Teil 4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge

§ 43 Früherkennung und Vorsorge
§ 44 Impfungen

Teil 5 Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

§ 45 Sanatoriumsbehandlung
§ 46 Anschlussheilbehandlung
§ 47 Heilkur
§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

Teil 6 Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung

§ 49 Schwangerschaft und Geburt
§ 50 Künstliche Befruchtung

Teil 7 Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen

§ 51 Empfängnisregelung
§ 52 Schwangerschaftsabbruch
§ 53 Sterilisation

Teil 8 Aufwendungen in Todesfällen

§ 54 Todesfälle

Teil 9 Aufwendungen im Ausland

§ 55 Behandlung im Ausland
§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland

Teil 10 Leistungsumfang und Verfahren

§ 57 Bemessung der Beihilfen
§ 58 Abweichender Bemessungssatz
§ 59 Begrenzung der Beihilfen
§ 60 Kostendämpfungspauschale
§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale
§ 62 Verfahren
§ 63 Abschlagszahlungen
§ 64 Antragsfrist
§ 65 Verwaltungsvorschriften

Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 8) Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
Anlage 2 (zu den §§ 17 bis 20) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 3 (zu § 22) Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen
Anlage 4 (zu § 34) Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke


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