Hamburgische Beihilfeverordnung: § 7 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Hamburg:

§ 7 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

(1) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädischer Leistungen sind beihilfefähig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 213 bis 232, prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
1. vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat und
3. die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht für Personen mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert; schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen vor bei
a) angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
b) skelettalen Dysgnathien und
c) verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
(4) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien),
2. Zahnbetterkrankungen (Parodonthopathien),
3. umfangreiche Gebisssanierung; sie ist nur anzunehmen, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr herstellbar ist,
4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen,
und wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.
(5) Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Bei Anwendung von Satz 1 zählen bereits vorhandene Implantate nur mit, sofern hierfür Beihilfe gezahlt worden ist. Unabhängig von den Sätzen 1 und 2 sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne die Beschränkung aus Satz 1 beihilfefähig:

1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind,
2. bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.
(6) Aufwendungen für stationäre zahnärztliche Behandlungen, die in Zusammenhang mit implantologischen oder sonstigen Zahnersatzmaßnahmen durchgeführt werden, sind in folgenden Fällen beihilfefähig:
1. operative Behandlung von Fehlbildungen, zum Beispiel Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
2. Behandlung von größeren traumatisch bedingten Verletzungen der Knochen und Weichgewebe,
3. Entfernung benigner Tumore größeren Umfangs oder maligner Tumore,
4. operative Eingriffe im Bereich der Kiefernhöhle sowie
5. bei zusätzlichen, schweren Erkrankungen; zur Einzelfallprüfung ist ein Attest oder eine Einweisung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes (Internistin oder Internist, Kardiologin oder Kardiologe, Hausärztin oder Hausarzt) vorzulegen.
(7) Aufwendungen für Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217 und 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), prothetische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen sind einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist, oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte bei Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
(8) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte.


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