Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 21 Arznei- und Verbandmittel

 

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§ 21 Arznei- und Verbandmittel

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen; Aufwendungen für Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordnenden Person beschafft werden, sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Säuglingen und Kleinkindern.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Mittel
a) zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz,
b) zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts,
c) zur Verbesserung des Haarwuchses oder
d) die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; hierzu gehören insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer und medizinische Körperpflegemittel, sowie
2. Geriatrika und Stärkungsmittel.
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c gilt nicht, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d sind Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei
1. Ahornsirupkrankheit,
2. Colitis ulcerosa,
3. Kurzdarmsyndrom,
4. Morbus Crohn,
5. Mukoviszidose, bei starkem Untergewicht,
6. Phenylketonurie,
7. erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße,
8. Tumortherapien (auch nach der Behandlung),
9. postoperativer Nachsorge,
10. angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel,
11. angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
12. AIDS-assoziierten Diarrhöen,
13. Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,
14. Niereninsuffizienz oder
15. multipler Nahrungsmittelallergie.
Darüber hinaus sind Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr) mit Kuhmilcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum von einem halben Jahr bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.


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