Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: § 54 Todesfälle

 

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§ 54 Todesfälle

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichensarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz oder die Überführung zum nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes für die Urne, die Beisetzung sowie die Anlegung einer Grabstelle einschließlich erstem gärtnerischen Schmuck und der Grundlage für ein Grabdenkmal. Die Kosten für den Erwerb einer Grab stelle oder eines Beisetzungsplatzes sind nur bis zum Betrag von 250,00 EUR beihilfefähig, es sei denn, dass die Kosten für den Erwerb eines Reihengrabes für die übliche Liegezeit höher sind oder wären.
(2) Stirbt eine im Inland wohnende beihilfeberechtigte Person auf einer Auslandsdienstreise, sind die im Ausland entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 in angemessenem Umfange beihilfefähig.
(3) Stirbt eine im Inland wohnende beihilfeberechtigte oder nach § 4 berücksichtigungsfähige Person bei einem privaten Aufenthalt im Ausland, sind die Aufwendungen im Ausland bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden wären. Überführungskosten der Leiche oder der Urne sind bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze bis zum Familienwohnsitz beihilfefähig.
(4) Verbleibt mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt und kann dieser nach dem Tod der den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.


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