Beihilfeverordnung Sachsen: § 29 Soziotherapie

 

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§ 29 Soziotherapie

(1) Aufwendungen für eine von einem Facharzt mit den Gebietsbezeichnungen Psychiatrie, Neurologie und Psychiatrie oder Nervenheilkunde verordnete Soziotherapie sind nach Maßgabe des § 37a SGB V beihilfefähig, wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind
1. folgende Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises:
a) Schizophrenie,
b) schizotype Störung,
c) anhaltende wahnhafte Störung,
d) induzierte wahnhafte Störung und
e) schizoaffektive Störung und
2. folgende affektive Störungen:
a) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung,
b) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und
c) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung.
(2) Aufwendungen einer Krankenpflegekraft sind im Umfang und bis zur Höhe der Kosten, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, beihilfefähig.


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