Beihilfeverordnung Sachsen: § 40 Schutzimpfungen

 

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§ 40 Schutzimpfungen

(1) Aufwendungen für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind beihilfefähig. § 20d Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Staatsministerium der Finanzen weitere Schutzimpfungen vorsehen kann.
(2) § 59 Abs. 1 findet auf Impfstoffe keine Anwendung.


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