Beihilfeverordnung Thüringen: § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege

 

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§ 31 Häusliche und teilstationäre Pflege

(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige bis höchstens
1.   in der Stufe I   671 Euro,
2. in der Stufe II 1 341 Euro,
3. in der Stufe III 2 012 Euro.
Bei Pflegebedürftigen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III im Sinne des § 36 Abs. 4 SGB XI sind die Aufwendungen nach Satz 1 monatlich bis zu 3 352 Euro beihilfefähig. Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die
1. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),
2. bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
3. von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
4. mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
1. in der Stufe I  235 Euro,
2. in der Stufe II 440 Euro,
3. in der Stufe III 700 Euro.
Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Absatz 1 und durch andere geeignete Personen nach Absatz 2 erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 anteilig gewährt.
(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. geeignete Pflegekräfte nach Absatz 1,
2. andere geeignete Personen nach Absatz 2 oder
3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen nach Absatz 3 erbracht,
sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI sowie der Absätze 5 bis 8 beihilfefähig.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 sind bis zu 150 v. H. der Beträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI, mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach Absatz 1 beihilfefähig.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 werden die nach § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI für die Gewährung von Leistungen der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung maßgebenden Anteile für die Berechnung mit den Beträgen nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt; beihilfefähig ist der sich danach ergebende Gesamtbetrag, höchstens jedoch ein Betrag nach Absatz 1.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Neben einer Leistung nach Absatz 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Absatz 3 beihilfefähig.


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