Beihilfeverordnung Thüringen: § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe

 

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§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe

Die Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig.


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