Beihilfeverordnung Thüringen: § 44 Sonstige Leistungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen:

§ 44 Sonstige Leistungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. Erste Hilfe,
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,
3. organspendende Personen, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der §§ 8 bis 13 sowie 18, 19 und 24 bis 27, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der organspendenden Person nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen; dies gilt auch für Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber nicht dafür in Betracht kommen,
4. Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen bis zu der sich in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 sowie des § 9 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vergütung, wenn sie aufgrund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und der Inanspruchnahme sonstiger beihilfefähiger Leistungen nach dieser Verordnung erforderlich sind,
5. die Überführung der Leiche oder Urne, wenn der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes der verstorbenen Person eingetreten ist.


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