Beihilfeverordnung Niedersachsen: Anlage 5

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Niedersachsen:

Anlage 5 (zu § 18 Abs. 1)

Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge

"Tabelle Anlage 5"

B.

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

1.Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:

1.1Wirbelsäulensyndrom mit erheblicher Symptomatik bei

-frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

-Protrusion mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

-Spondylolyse oder Spondylolisthese mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

-instabile Wirbelsäulenverletzung im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit oder Fehlstatik,

-lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb;

1.2Operation am Skelettsystem

-posttraumatische Osteosynthese,

-Osteotomie eines großen Röhrenknochens;

1.3Bewegungseinschränkung oder muskuläres Defizit bei

-Schulterprothese,

-Knieendoprothese,

-Hüftendoprothese;

1.4Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankung (einschließlich Instabilität)

-Kniebandruptur, es sei denn, dass nur das Innenband gerissen ist,

-Schultergelenkläsion, insbesondere nach

-operativ versorgter Bankard-Läsion,

-Rotatorenmanschettenruptur,

-schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

-Impingement-Syndrom,

-Schultergelenkluxation,

-tendinosis calcarea,

-periathritis humero-scapularis (PHS),

-Achillessehnenruptur oder Achillessehnenabriss;

1.5Amputation.

2.Die Aufwendungen für eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn für die Verlängerung eine erneute Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes nach Nummer 1 vorliegt, die oder der nicht für die Therapieeinrichtung tätig ist.

3.Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen erbracht werden:

-krankengymnastische Einzeltherapie,

-physikalische Therapie,

-medizinisches Aufbautraining.

Werden zusätzlich Lymphdrainage oder Massage - auch Bindegewebsmassage -, Isokinetik oder Unterwassermassage angewendet, so sind die Aufwendungen hierfür nicht gesondert beihilfefähig.

4.Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn der Festsetzungsstelle zusammen mit der Rechnung eine Therapiedokumentation über die durchgeführten Leistungen und eine Tagesdokumentation, auf der die Patientin oder der Patient unter Angabe des Datums durch Unterschrift die Durchführung der Leistungen bestätigt hat, vorgelegt wird.

C.

1.Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind beihilfefähig, wenn

-das Training von einer Krankenhausärztin, einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

-die Therapieplanung und die Ergebniskontrolle durch eine Ärztin oder einen Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

-jede Trainingseinheit unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.

Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn einzelne Leistungen durch speziell geschulte Angehörige der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden.

Aufwendungen für ein Fitness- oder Kräftigungstraining sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

2.Es sind höchstens Aufwendungen für 25 Trainingseinheiten je Krankheitsfall beihilfefähig.

 

1) Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.
2) Neben Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6 sind Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 10 und 18 nur beihilfefähig, wenn die Heilmittel aufgrund unterschiedlicher Diagnosen angewendet werden.
3) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (z. B. Behandlung nach Bobath oder Vojta oder in Propriozeptiver Neuromuskulärer Fazilitation) von mindestens 120 Stunden abgeleistet hat.
4) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (Behandlung nach Bobath oder Vojta) von mindestens 300 Stunden abgeleistet hat.
5) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung in Psychomotorik oder eine gleichartige Fortbildung abgeleistet und Erfahrungen in der Gruppentherapie hat. Bei Behandlung eines Kindes sind außerdem Erfahrungen in der Kinderbehandlung erforderlich.
6) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden abgeleistet hat.

7) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung von mindestens 160 Stunden abgeleistet hat.
8) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.
9) Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
10) Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel aufgrund einer anderen Diagnose angewendet wird.
11) Aufwendungen für das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.
12) Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 3,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.
13) Aufwendungen für Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.
14) Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
15) Aufwendungen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
16) Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.


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